Psychische Schäden nach Unfall: Was Betroffene wissen müssen
(DAV). Ein Verkehrsunfall ist oft nicht nur mit körperlichen Verletzungen verbunden. Auch die Psyche kann massiv darunter leiden. Doch wie geht man vor, wenn man aufgrund eines Unfalls unter Angstzuständen, Schlafstörungen oder anderen psychischen Beeinträchtigungen leidet und dafür Schmerzensgeld fordern möchte? Viele Betroffene sind unsicher, welche Nachweise sie erbringen müssen.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Februar 2025 (AZ: VI ZR 185/24) stärkt nun die Rechte von Geschädigten und verdeutlicht, dass von medizinischen
Laien keine medizinischen Fachkenntnisse erwartet werden können. Das Urteil ist ein wichtiges Signal für alle, die nach einem Unfall mit psychischen Spätfolgen zu kämpfen haben.
Unfallfolge: Schwere Verletzungen des kleinen Sohnes als Auslöser
Der Entscheidung des BGH lag ein besonders bewegender Fall zugrunde. Eine Fußgängerin wurde bei einem Verkehrsunfall selbst verletzt, doch die eigentliche Tragödie war die schwere Verletzung ihres damals erst sechs Wochen alten Sohnes, der infolgedessen eine Woche im künstlichen Koma lag. Die Mutter machte in ihrer Klage nicht nur eigene körperliche Schäden geltend, sondern auch psychische Beeinträchtigungen, die direkt auf die schweren Verletzungen ihres Kindes zurückzuführen waren. Das Landgericht sprach ihr zunächst ein Teilschmerzensgeld zu, doch das Oberlandesgericht reduzierte diesen Betrag und lehnte eine Revision ab. Die Klägerin gab jedoch nicht auf und legte erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Schmerzensgeld auch bei psychischen Unfallfolgen
Der Bundesgerichtshof rügte die Entscheidung des OLG scharf. Das Gericht habe offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Darlegungspflicht der Klägerin gestellt und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der BGH stellte klar: Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen einer Körper- oder Gesundheitsverletzung fordert, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet werden. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um seinen Prozess ordnungsgemäß zu führen. Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihre psychischen Beschwerden detailliert beschrieben. Sie hatte zudem ausdrücklich geltend gemacht, dass es sich um "pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich" handele. Darüber hinaus zitierte sie aus einem Bericht, der deutliche Hinweise auf eine Anpassungsstörung aufzeigte und legte dar, dass sie 23 psychotherapeutische Behandlungsstunden absolviert hatte, die aus medizinischer Sicht aufgrund des Unfallgeschehens notwendig waren. All dies untermauerte sie mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eine weitergehende Substanziierung, wie etwa die Vorlage einer bereits gestellten Diagnose aus dem Klassifikationssystem ICD-10, ist von medizinischen Laien nicht zu erwarten. Vielmehr hätte das Gericht der Behauptung der Klägerin durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen.
Praxishinweis: Wann ist ein Sachvortrag ausreichend?
Die Entscheidung des BGH sendet ein wichtiges Signal an alle Betroffenen und die Gerichte: Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Nähere Einzelheiten sind nicht erforderlich, solange sie für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, muss das Gericht in die Beweisaufnahme eintreten und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einholen, um das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert zu prüfen.
Quelle: www.verkehrsrecht.de