Radarfalle umgetreten – und plötzlich vor Gericht: Wann das Umschubsen eines Blitzers eine Straftat ist

Radarfalle umgetreten – und plötzlich vor Gericht: Wann das Umschubsen eines Blitzers eine Straftat ist

(DAV). Auch wenn man sich über Tempokontrollen ärgert – das Beschädigen eines Blitzers kann teuer werden. Ein Mann kickte in Paderborn eine mobile Radarfalle kurzerhand um. Doch ein solcher „Blitzer-Tritt“ ist mehr als nur ein Kavaliersdelikt. Der Mann landete vor Gericht und wurde verurteilt. 

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2025 (AZ: 4 ORs 25/25) hin: Das Gericht bestätigte die Verurteilung eines Mannes, der eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage umgestoßen hatte, um deren Betrieb zu stören. Auch wenn das Gerät dabei unbeschädigt blieb, wertete das Gericht die Handlung als strafbare Sabotage gemäß § 316b StGB.

Mit dem Fuß gegen den Blitzer: Eine Stunde lang keine Tempokontrollen

Am Karfreitag 2023 kam es in Paderborn zu einem ungewöhnlichen Zwischenfall: Ein Mann trat gezielt gegen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage. Die Kamera kippte um, der Messbetrieb kam für rund eine Stunde zum Erliegen. Der Täter wollte damit offenbar verhindern, dass Autofahrer auf der Strecke geblitzt werden. Zwar blieb das Gerät äußerlich unversehrt – doch es war während dieser Zeit nicht betriebsbereit.

Von der Geldstrafe bis zur Revision: Der Weg durch die Instanzen

Zunächst verurteilte das Amtsgericht den Mann wegen Sabotage zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro. Das Landgericht Paderborn milderte das Strafmaß auf 1.600 Euro ab. Doch auch diese Entscheidung wollte der Betroffene nicht akzeptieren – er legte Revision ein. Ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht Hamm verwarf seine Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Warum auch ein „heil gebliebener Blitzer“ sabotiert sein kann

Der juristische Knackpunkt des Falls: Reicht es für eine Strafbarkeit nach § 316b StGB aus, wenn eine Messanlage nur vorübergehend und ohne sichtbare Schäden ausfällt? Die Antwort des Gerichts: Ja. Denn durch das bewusste Umstoßen der Kamera wurde der Betrieb der Geschwindigkeitsmessanlage effektiv verhindert. Eine Sabotage sei nicht nur dann gegeben, wenn ein Gerät zerstört oder beschädigt werde, sondern auch dann, wenn es gezielt unbrauchbar gemacht werde – selbst für eine begrenzte Zeit.


Der § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das Verhindern oder Stören des Betriebs öffentlicher Einrichtungen unter Strafe, wenn dies durch Zerstören, Beschädigen, Verändern oder Unbrauchbarmachen geschieht. Eine Radarfalle zählt nach Ansicht des Gerichts eindeutig zu solchen Einrichtungen.

Fazit: „Blitzer-Kick“ kann teuer werden – und strafbar sein

Wer also glaubt, mit einem Tritt gegen einen Blitzer seinem Ärger Luft machen zu dürfen, sollte sich die Entscheidung des OLG Hamm gut merken. Auch vermeintlich harmlose Eingriffe in die Verkehrsüberwachung können strafrechtliche Konsequenzen haben – selbst wenn kein Schaden im technischen Sinne entsteht. Das Urteil zeigt: Die Justiz nimmt Eingriffe in die öffentliche Verkehrssicherheit sehr ernst.

Quelle: www.verkehrsrecht.de