Rennmodus auf Motorsport-Rennstrecke - erhöhte Betriebsgefahr
(DAV). Einmal im Rennmodus auf einer Motorsportstrecke unterwegs sein - davon träumt so mancher Autofahrer. Vielen ist aber nicht bewusst, dass bei hoher Geschwindigkeit sich die Betriebsgefahr erhöht. Dies hat zur Folge, dass man mithaften muss, auch wenn den anderen ein grobes Verschulden trifft.
Wird eine Motorsport-Rennstrecke bei einer Touristenfahrt mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten, hohen Geschwindigkeit (im „Rennmodus“) befahren, erhöht das die Betriebsgefahr. Selbst dann, wenn den Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft. Man hat dann nur Anspruch auf 75 % Schadensersatz. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Januar 2021 (AZ: 12 U 1571/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Unfall auf Motorsportstrecke
Im September 2018 fuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit deren Fahrzeug eine sogenannte Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke. Hierbei passierte er mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h zunächst eine Bergkuppe und die anschließende, nur eingeschränkt einsehbare Linkskurve. Dann verlor er die Kontrolle über das Auto und schlug in die Leitplanke ein. Ursächlich für den Unfall war eine Kühlmittelspur, die das Fahrzeug des Beklagten hinterlassen hatte.
Die Klägerin verlangte rund 65.000 € Schadensersatz. Das Landgericht sprach der Klägerin davon 75 % zu. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr mit 25 % zu Buche schlage. Die Betriebsgefahr trete hier deshalb nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Unfall bei angepasster Geschwindigkeit und Beachtung des Sichtfahrgebotes hätte verhindert werden können.
Erhöhte Betriebsgefahr tritt nicht zurück
Das Oberlandesgericht war der gleichen Meinung. Es komme auf die konkrete Nutzung des Fahrzeugs an, um eine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen. Dies war hier der Rennmodus. Deshalb trat sie nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöht sich, wenn die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbundenen Gefahren durch besondere Umstände vergrößert werden. Das Auto der Klägerin war auf der Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im „Rennmodus“ gefahren worden. Der Unfallvermeidungsspielraum war nahezu auf null reduziert. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr kam daher nicht in Betracht.
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