Rente wegen Haushaltsführungsschadens ohne Altersbegrenzung

Rente wegen Haushaltsführungsschadens ohne Altersbegrenzung

Koblenz/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall denkt jeder schnell an die Reparatur und anderen Schadensersatz. Womöglich auch an ein Schmerzensgeld. Aber kaum einer kennt seine Ansprüche ganz. So wird oft der Haushaltsführungsschaden vergessen. Bisher haben viele Gerichte diesen bis zum 75. Lebensjahr begrenzt. Dies entspricht aber nicht mehr der heutigen Lebenssituation. Zahlreiche ältere Menschen führen ihren Haushalt dann noch selbst, sodass sie auch über ihr 75. Lebensjahr hinaus Anspruch aus einem Haushaltsführungsschaden haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. April 2016 (AZ: 12 U 996/15).

Wer aufgrund eines Unfalls seinen Haushalt nicht mehr oder nur teilweise selbst führen kann, hat Anspruch aus dem sogenannten Haushaltsführungsschaden. Müssen Angehörige im Haushalt wegen des Unfalls helfen, kann auch dafür ein Anspruch entstehen. Dies gilt auch, wenn eine andere Person damit beauftragt werden muss. Dieser Ausgleich wird dem Unfallopfer ausgezahlt, auch in Form einer Rente. Die überwiegend ältere Rechtsprechung hat diesen Anspruch bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres begrenzt.

Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts ist es nicht mehr zeitgemäß, die Bezugsdauer der Rente wegen eines Haushaltsführungsschadens auf das 75. Lebensjahr zu begrenzen. Die Lebenserwartung der Menschen und ihre Selbstständigkeit im Alter würden steigen. Daher müsse man davon ausgehen, dass auch Personen über 75 Jahre ihren Haushalt noch selbstständig führten. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn es daran Zweifel gäbe. Dieser sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, deshalb müsste die Rente über die Vollendung des 75. Lebensjahres hinaus weitergezahlt werden.