Risiko für Wiederholungstäter steigt: Dürfen weitere Verstöße zu einem höheren Bußgeld führen?

Risiko für Wiederholungstäter steigt: Dürfen weitere Verstöße zu einem höheren Bußgeld führen?

(DAV). Viele Autofahrer hoffen, dass jede Verkehrssünde „für sich allein“ bewertet wird. Doch Gerichte sehen sich bei der Bußgeldbemessung auch die Vorgeschichte des Betroffenen an. Wer mehrfach auffällt, muss mit höheren Strafen rechnen – auch dann, wenn ein weiterer Verstoß erst nach der neuen Tat begangen wurde. So können alte Verkehrsverstöße können, wie auch neuere, zum Bumerang werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Eilenburg vom 29. April 2025 (A: 8 OWi 502 Js 3985/25) hin: Ein Betroffener wurde wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer erhöhten Geldbuße verurteilt. Das Gericht berücksichtigte dabei mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister – einschließlich eines Rotlichtverstoßes, der nach der Tat, aber noch vor der Verhandlung begangen worden war. Es erhöhte die Geldbuße von 200 auf 250 Euro.

36 km/h zu schnell auf der Landstraße

Am 16. August 2024 fuhr der Betroffene mit 96 km/h, obwohl nur 60 km/h erlaubt waren. Laut Bußgeldkatalog wären 200 Euro vorgesehen gewesen. Doch die Vorgeschichte des Fahrers ließ das Gericht nicht unberührt: Bereits 2020 und 2022 war er wegen erheblicher Verkehrsverstöße auffällig geworden. Hinzu kam ein Rotlichtverstoß vom 16. Januar 2025 – also nach der Tat, aber noch vor dem Urteil.

250 Euro Bußgeld statt Regelsatz

Das Amtsgericht Eilenburg verhängte eine Geldbuße von 250 Euro. Grundlage war § 17 Abs. 3 OWiG, der eine Anpassung nach den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Betroffenen erlaubt. Die Richter betonten, dass Voreintragungen nicht nur bei vorangegangenen Taten, sondern auch bei späteren Verstößen bußgelderhöhend berücksichtigt werden können – sofern der Fahrer bereits Kenntnis von einem laufenden Verfahren hatte.

Im konkreten Fall war dem Betroffenen spätestens seit Oktober 2024 bekannt, dass gegen ihn wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt wurde. Dass er danach erneut eine rote Ampel missachtete, wertete das Gericht als Zeichen mangelnder Einsicht.

Rechtliche Einordnung: Der innere Zusammenhang ist entscheidend

Die Entscheidung knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an: Voreintragungen im Fahreignungsregister dürfen verwertet werden, wenn ein „innerer Zusammenhang“ besteht. Das heißt, die Verstöße müssen zeitlich nah beieinander liegen und dem Betroffenen bekannt gewesen sein. Nur dann ist der sogenannte Warneffekt gegeben – und nur dann darf das Gericht strengere Maßstäbe anlegen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de