Schadensersatz für Motorradfahrer trotz Überholverbot und fehlender Schutzkleidung

Schadensersatz für Motorradfahrer trotz Überholverbot und fehlender Schutzkleidung

(DAV). Die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen erfordert stets eine individuelle Abwägung der Sorgfaltspflichten und der Betriebsgefahren. Für Motorradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer ist es wichtig, sich ihrer Pflichten bewusst zu sein und entsprechend umsichtig zu handeln. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zeigt, dass ein fehlendes allgemeines Verkehrsbewusstsein für Schutzkleidung nicht zu einer Kürzung der Ansprüche führt.

Ein Motorradfahrer hat Anspruch auf Schadensersatz, obwohl er gegen ein Überholverbot verstoßen hatte. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle am 13. März 2024 (AZ: 14 U 122/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr und die Rolle von Schutzkleidung bei Motorradfahrern.

Unfall zwischen Motorrad und Traktor

Der Unfall ereignete sich im Jahr 2021 auf einer Landstraße, die durch eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und ein Überholverbot für alle Kraftfahrzeuge gekennzeichnet ist. 

Der Kläger, ein Motorradfahrer, setzte trotz des Verbots zum Überholen eines landwirtschaftlichen Gespanns an und kollidierte mit diesem, als es nach links in eine Einmündung abbog. Obwohl der Motorradfahrer mit einer leicht überhöhten Geschwindigkeit von 57 km/h fuhr, wurde diese Geschwindigkeitsübertretung nicht als entscheidend für den Unfall angesehen.

Schadensersatz trotz Überholverstoß 

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte, dass der Kläger gegen das Überholverbot verstoßen hat, entschied jedoch, dass die Hauptursache des Unfalls im Verhalten des Beklagten lag. Der Beklagte hatte beim Linksabbiegen seine doppelte Rückschaupflicht verletzt. Zudem wurde die hohe Betriebsgefahr des landwirtschaftlichen Gespanns berücksichtigt, was zu einer Mithaftung von 50 Prozent führte. 

Das Gericht lehnte eine Mithaftung des Klägers aufgrund fehlender Schutzkleidung ab, da es keine gesetzliche Vorschrift hierfür gibt und das allgemeine Verkehrsbewusstsein im Jahr 2021 nicht ausreichte, um ein Mitverschulden zu begründen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de