München/Berlin (DAV). Wer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall Anspruch erhebt, muss Eigentümer des Fahrzeugs sein. Es gibt zwar eine so genannte Eigentumsvermutung, jedoch ist diese nicht zwingend. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21. September 2018 (AZ: 10 U 1502/18). Die Frau machte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie aber nicht selbst Fahrerin war. Vor Gericht wurde darüber gestritten, ob sie den Schaden überhaupt geltend machen dürfe. Nach Auffassung des Gerichts durfte sie das nicht. Ihr fehlte die so genannte Aktivlegitimation. Diese steht dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer zu. Eigentümer ist der, dem die Sache auch tatsächlich gehört. Besitzer ist der, der im jeweiligen Moment über eine Sache verfügen kann. Es gibt zwar eine Eigentumsvermutung. Man vermutet, dass derjenige Eigentümer einer Sache ist, der sie besitzt, im vorliegenden Fall also der Fahrer. Da die Frau ihr unmittelbares Eigentum nicht nachweisen konnte, ergab sich hier ein unklares Besitzverhältnis. Solche Fälle sind beispielsweise dann denkbar, wenn ein Auto finanziert oder geleast ist. Oder aber wenn der Kläger nicht zugleich Fahrer und damit unmittelbarer Besitzer ist. Auf ihre Legitimation war die Frau allerdings nicht ausreichend eingegangen, obwohl das Gericht sie darauf hingewiesen hatte. Im Ergebnis konnte sie nicht ihre Berechtigung nachweisen, den Unfallschaden geltend zu machen. | Zurück zur Übersicht |