Schranke rechtswidrig aber gut sichtbar aufgestellt – kein Schadensersatz

Schranke rechtswidrig aber gut sichtbar aufgestellt – kein Schadensersatz

Freudenstadt/Berlin (DAV). Selbst wenn eine Schranke rechtswidrig aufgestellt ist, kann ein Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall nicht unbedingt mit Schadensersatz rechnen. Eine solche Schranke stellt dann keine Gefahrenquelle dar, wenn sie gut sichtbar ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Freudenstadt vom 10. Mai 2017 (AZ: 5 C 393/16).

Der Autofahrer fuhr bergwärts eine Straße hoch. Nach seinen Ausführungen streifte er mit der rechten Autoseite eine halbseitig in die Straße hineinragende, nur schwer erkennbare Schranke. Er habe sie nicht sehen können, da ihn die Sonne ihn so stark geblendet habe. Die Schranke sei auch nicht verkehrssicher, da es kein Warnschild gebe, auch keinen Hinweis, dass es sich um einen Privatweg handele. Außerdem sei die Schranke rechtswidrig aufgestellt, da sie auf öffentlichem Grund stehe. Er wollte seinen Schaden in Höhe von rund 3.500 Euro ersetzt bekommen. Der Beklagte meint, der Kläger habe angehalten und sei um die Schranke herum gegangen. Dann sei er auf die Schranke zugefahren und habe sich dabei nur den Seitenspiegel abgerissen.

Das Gericht hatte Zweifel an der Aussage des Mannes. Es konnte nicht nachvollziehen, warum er, wenn er doch nichts sehen konnte, den Weg mittig befuhr und nicht das Rechtsfahrgebot beachtete. Darauf kam es aber gar nicht an. Für das Gericht lag schon kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Es spiele auch keine Rolle, ob die Schranke rechtmäßig auf privatem Grund oder mit Erlaubnis auf öffentlichem Grund aufgestellt worden sei. Die Schranke müsse so aufgestellt sein, dass alle sie rechtzeitig sehen und bremsen können. Aus den vorgelegten Fotos habe sich ergeben, dass die Schranke für alle Verkehrsteilnehmer gut sichtbar gewesen sei. Der Fahrer habe vorgetragen, dass er durch die Sonne so geblendet gewesen sei, dass er nichts gesehen habe. Wer aber den Weg vor sich nicht mehr einsehen könne, müsse sein Fahrzeug abbremsen beziehungsweise anhalten. Daraus ergebe sich, dass der Kläger bei der gebotenen Aufmerksamkeit die Schranke hätte wahrnehmen können.

 

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