Taxi ist kein „Lieferverkehr“

Taxi ist kein „Lieferverkehr“

Bamberg/Berlin (DAV). Eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, darf nicht von einem Taxi befahren werden. Bei Lieferverkehr handelt es sich um den Transport von Gegenständen, nicht jedoch um das Abholen oder Bringen von Personen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 2018 (A-Z: 3 OLG 130 Ss 58/18).

Einem Taxifahrer wurde vorgeworfen, in eine Fußgängerzone hineingefahren zu sein. Die Fußgängerzone war mit dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr gestattet“ beschildert.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg durfte der Taxifahrer nicht in die Fußgängerzone fahren. Es sei ihm nicht erlaubt, die Fußgängerzone mit dem Schild „Lieferverkehr gestattet“ zu befahren. Aus dem Wortsinn und dem gängigen Gebrauch ergebe sich, dass nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren und Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint sei.

 

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