Umgestürzter Baum auf den Gleisen – Gleisbetreiber haftet
Stürme, Starkregen und marode Bäume sorgen immer wieder für Behinderungen im Bahnverkehr. Für Reisende oft nur eine Randnotiz, für Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen jedoch eine juristisch brisante Frage: Wer haftet, wenn ein Zug mit einem Hindernis kollidiert?
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 05. Juni 2025 (AZ: 5 U 12/24). Das OLG teilt die Wertung des Landgerichts, dass die Betriebsgefahr eines Regionalzugs bei der Kollision mit einem umgestürzten Baum auf der Trasse vollständig hinter der erhöhten Betriebsgefahr des Eisenbahn-Infrastrukturbetreibers zurücktritt, was zu einer gesamtschuldnerischen Haftung von 100 Prozent für den Schaden führt.
Ein Regionalzug trifft auf einen morschen Baum: Der Unfallhergang
Der Unfall ereignete sich, als ein überregionaler Regio-Shuttle auf einer regelmäßig befahrenen Nahverkehrsstrecke mit einem morschen Baum kollidierte, der von einem privaten Grundstück auf die Gleise gestürzt war.
Der Zug konnte aufgrund seiner zulässigen Reisegeschwindigkeit nicht rechtzeitig bremsen – ein physikalisches Problem, das Zügen systemimmanent ist. Die Schäden am Fahrzeug waren erheblich. Betreiberin der Gleistrasse war die Beklagte, während die Eigentümer des Baumes als weitere Beklagte im Verfahren standen.
Warum das OLG Rostock die volle Haftung beim Infrastrukturbetreiber sieht?
Das OLG bestätigte, dass die grundsätzlich bestehende Betriebsgefahr eines Zuges – lange Bremswege, hohe kinetische Energie, fehlende Ausweichmöglichkeiten – hier vollständig hinter der erhöhten Betriebsgefahr der Infrastrukturbetreiberin zurücktritt.? Der Grund:
Die Betreiberin hat den Verkehr eröffnet und muss die Strecke hindernisfrei halten.
Das Gesetz (§ 24 AEG) verpflichtet sie ausdrücklich, einen 50-Meter-Streifen beidseits der Gleise auf umsturzgefährdete Bäume zu kontrollieren.
Selbst wenn ein Baum vom Gleis aus nicht einsehbar ist, muss die Betreiberin fremde Grundstücke betreten, um Gefahren zu erkennen.
Damit war die Berufung chancenlos.
Rechtliche Einordnung: Die Rolle der Betriebsgefahr im Eisenbahnverkehr
Betriebsgefahr bedeutet: Jedes Kraftfahrzeug – oder hier jeder Zug – bringt allein durch seine Betriebsweise ein Gefahrenpotenzial mit sich. Dieses spielt bei der Haftungsverteilung eine wichtige Rolle. Im Eisenbahnverkehr kann dies aufgrund der Systembesonderheiten (Schienengebundenheit, fehlende Ausweichmöglichkeiten) entscheidend sein. Allerdings:? Wenn die Gegenpartei eine erhöhte Betriebsgefahr schafft – wie hier ein umsturzgefährdeter Baum oder eine nicht ordnungsgemäß gesicherte Trasse – kann die Betriebsgefahr des Zuges vollständig zurücktreten.
Haftung der Grundstückseigentümer
Die Eigentümer des Baumes haften grundsätzlich mit – die Haftung war „gesamtschuldnerisch“. Der Gleisbetreiber kann die Grundstückseigentümer im Innenverhältnis in Regress nehmen, allerdings nur anteilig und abhängig von der internen Haftungsverteilung. In diesem konkreten Fall wird der Regress aber praktisch kaum eine Rolle spielen, weil das OLG die erhöhte Betriebsgefahr allein auf Seiten der Gleisbetreiberin verortet hat.
Quelle: www.verkehrsrecht.de