Unfall auf dem Grünstreifen: Wann haftet die Gemeinde – und wann nicht?
(DAV). Wer mit dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs ist, weicht aus verschiedenen Gründen manchmal auf Randstreifen oder Grünflächen neben der Straße aus – etwa um einem Hindernis zu entgehen oder um eine kürzere Strecke zu nehmen. Doch was passiert, wenn dort ein Unfall geschieht? Muss die Kommune für ein Schlagloch oder eine Bodenunebenheit auf einem solchen Grünstreifen haften? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Brandenburg.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nimmt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 6. Dezember 2024 (AZ: 2 U 60/24) zum Anlass, auf die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. Das Gericht hat die Berufung einer Klägerin abgewiesen, die Schadensersatz aufgrund eines Unfalls auf einem Grünstreifen begehrte.
Sturz im Loch auf dem Grünstreifen – Fraktur im Fuß
Eine Fußgängerin forderte Schadensersatz von einer Gemeinde. Sie war auf einem etwa 80 Zentimeter breiten, naturbelassenen Grünstreifen neben einer Straße gestürzt. Ursache war ein rund 15 Zentimeter tiefes Loch, das nach dem Entfernen eines Holzpflocks zurückgeblieben war. Die Klägerin hatte das Loch nicht bemerkt und sich beim Sturz das linke Sprunggelenk gebrochen. Sie war der Meinung, die Kommune hätte den Bereich sichern oder das Loch zumindest markieren müssen.
Kein Gehweg, keine Pflicht – die Rechtslage zur Verkehrssicherung
Das Oberlandesgericht Brandenburg sah das anders: Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nur dort, wo Flächen erkennbar für die Nutzung durch Fußgänger vorgesehen sind – etwa bei Gehwegen. Der betroffene Grünstreifen war jedoch weder befestigt noch als Weg kenntlich. Wer sich in naturbelassenes Gelände begebe, müsse laut Gericht mit Gefahren wie Bodenlöchern, Maulwurfshügeln oder Ästen rechnen. Eine besondere Sicherung durch die Gemeinde sei hier nicht erforderlich.
Rechtliche Einordnung: Was Kommunen beachten müssen
Die Entscheidung zeigt deutlich die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht auf. Zwar müssen Kommunen Gefahrenquellen absichern, doch gilt dies nur für solche Gefahren, die ein sorgfältiger Nutzer nicht erkennen oder vermeiden kann. Wer hingegen bewusst den „ungeordneten“ Bereich am Straßenrand nutzt, handelt auf eigenes Risiko.
Quelle: www.verkehrsrecht.de