Unfall beim Linksabbiegen

Unfall beim Linksabbiegen

(red/dpa). Beim Linksabbiegen passieren leicht Unfälle. Aber ist immer der Abbiegende der Verursacher? Der so genannte Beweis des ersten Anscheins spricht dafür.

Will der Linksabbieger diesen entkräften, muss er nachweisen könne, dass der Unfall einen anderen als den typischen Verlauf hatte. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg.

Unfall beim Überholen
Der Autofahrer fuhr mit seinem Wagen hinter einem kleinen Lkw, der seine Geschwindigkeit verringerte. Der Fahrer setzte den linken Fahrtrichtungsanzeiger, vergewisserte sich durch Schulterblick über den Verkehr hinter ihm und begann, den Lkw zu überholen. Als sich beide Fahrzeuge auf einer Höhe befanden, zog der Lkw-Fahrer sein Fahrzeug nach links, um auf ein gegenüber liegendes Grundstück einzubiegen. Die beiden Fahrzeuge kollidierten.

Der Autofahrer forderte Schadensersatz, und das Gericht gab ihm Recht. Gegen den Lkw-Fahrer spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, da es unbestritten nach Beginn des Abbiegevorgangs in die Hofeinfahrt und entsprechender Schrägstellung des Lkw zum Zusammenstoß gekommen sei.

Bei einem solchen Unfall spreche wegen der besonders hohen Sorgfaltspflicht des Linksabbiegers bereits der erste Anschein für sein Verschulden. Denn der Abbiegende könne die Kollision im Allgemeinen vermeiden, wenn er seinen Pflichten nachkomme. Das heißt vor allem, durch einen Blick in den Rückspiegel sicherzustellen, dass die von ihm zu überquerende Spur frei sei.

Linksabbiegen rechtzeitig und deutlich anzeigen
Die Lebenserfahrung besage, dass der Lkw-Fahrer seine besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe. Wer abbiegen wolle, müsse dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wer nach links abbiegen wolle, müsse sich rechtzeitig möglichst weit links einordnen. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen müsse der Fahrer auf den nachfolgenden Verkehr achten. Er müsse sich beim Abbiegen in ein Grundstück darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Er sei dann zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, da der nachfolgende Verkehr nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie bei einer abzweigenden Straße mit einem Abbiegen des Vordermannes rechne.

Aus der Tatsache, dass der Unfall passiert sei, lasse sich schließen, dass der Lkw-Fahrer diesen Sorgfaltspflichten nicht gewissenhaft nachgekommen sei. Denn ein solcher Unfall laufe auf den ersten Blick typischerweise so ab, dass der Linksabbieger nicht genügend auf überholende Fahrzeuge achte.

Diesen ersten Anscheinsbeweis habe der Lkw-Fahrer auch nicht erschüttern können. Er habe keine Umstände genannt, aus denen sich ein möglicher anderer Ablauf des Unfalls ergeben könnte.

Landgericht Hamburg am 23. Januar 2015 (AZ: 302 O 220/14)