Unfall im Kreisverkehr – Beweis des ersten Anscheins

Unfall im Kreisverkehr – Beweis des ersten Anscheins

Immer mehr Kreuzungen werden durch Kreisverkehre geregelt. Sie dienen der Verkehrssicherheit, da sie die Unfallgefahr mindern. In der Regel haben die Fahrzeuge, die sich bereits im Kreisverkehr befinden, Vorfahrt. Kommt es im Kreisverkehr zu einem Unfall, kann es problematisch sein zu entscheiden, wer haftet.

Grundsätzlich hat derjenige Vorfahrt, der zuerst im Kreisverkehr war. Kann der Unfallhergang nicht exakt aufgeklärt werden, geht dies zu Lasten desjenigen, der zuletzt in den Kreisverkehr eingefahren ist. Die Vermutung liegt nahe, dass er die Vorfahrt verletzt hat. Das Landgericht Saarbrücken stellt klar: Kommt es im Bereich einer Einmündung in einen Kreisverkehr zu einem Unfall zwischen einem wartepflichtigen und einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Vorfahrtsverstoß vorliegt.

Anscheinsbeweis im Kreisverkehr

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein Autofahrer im Kreisverkehr an einer der Einmündungen vorbei. Ein anderer, der später beklagte Fahrer schleppte einen Wagen mit einem rund fünf Meter langen Abschleppseil ab und fuhr damit in den Kreisverkehr ein. Noch bevor das abgeschleppte Fahrzeug vollständig im Kreisverkehr war, kollidierte die vordere linke Ecke des Kläger-Fahrzeugs mit der hinteren Ecke des Beklagten-Fahrzeugs. Es entstand ein Schaden von rund 2.500 Euro. Der Kläger behauptete, er sei von der Straße her in den Kreisverkehr eingefahren und habe sich zwischen zwei Einmündungen befunden. Der beklagte Fahrer meinte, der andere Fahrer sei mit erhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren, und er habe ihn vorher gar nicht sehen können.

Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass nicht aufklärbar sei, welcher der Fahrer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren sei. Der Anscheinsbeweis spreche für eine Vorfahrtsverletzung des beklagten Fahrers. Diesen Anscheinsbeweis habe er auch nicht erschüttern können.

Anscheinsbeweis spricht für Verletzung der Vorfahrt

Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Der Anscheinsbeweis ging zu seinen Lasten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung dränge sich der Schluss auf, dass der Beklagte die Vorfahrt des Klägers missachtet habe. Ein solcher Anscheinsbeweis sei nur dann nicht anwendbar, „wenn es ernsthaft möglich ist, dass der Einbiegende den auf der Vorfahrtsstraße befindlichen Verkehrsteilnehmer vor dem Beginn des Einbiegens nicht sehen konnte“, so das Gericht. Dafür spreche in diesem Fall allerdings nichts, auch nicht die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung. In einem Kreisverkehr könne man schon wegen seiner Krümmung nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. Daher spreche schon die Lebenserfahrung dafür, dass der Kläger den Kreisverkehr zuerst erreicht habe.

Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass man Rücksicht nehmen müsse: „Danach muss ein Verkehrsteilnehmer, selbst wenn ihm die Vorfahrt zukommt, zurückstehen, wenn er erkennen kann, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt verletzt“.

Landgericht Saarbrücken am 28. März 2014 (AZ: 13 S 196/13)