Unfall: Kosten des Rechtsanwalts sind zu erstatten
(red/dpa). Wer in einen Unfall verwickelt ist, möchte seinen Schaden möglichst problemlos ersetzt bekommen. Es bietet sich dafür an, die Schadensabwicklung des Verkehrsunfalls einem Rechtsanwalt zu überlassen. Die Kosten hierfür muss in aller Regel der Verursacher des Unfalls übernehmen – auch die außergerichtlichen Anwaltskosten.
Dies hat jetzt noch einmal das Amtsgericht Balingen festgestellt. Es hob hervor, was schon der Bundesgerichtshof klar gestellt hat: Die Kosten sind immer dann zu ersetzen, wenn das Einschalten des Anwalts „erforderlich und zweckmäßig“ war. Die Haftung für den Schadensersatz muss also sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach völlig klar sein, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Verkehrsunfall und Anwaltskosten
Die Parteien stritten nach einem Verkehrsunfall über die Schadensabwicklung. Die Schuldfrage war geklärt. Der Schaden insgesamt betrug rund 9.400 Euro. Darin waren Sachschaden, Gutachter- und Abschleppkosten sowie die Unkostenpauschale enthalten. Diese Kosten wurden reguliert. Die Unfallgeschädigte forderte jedoch auch die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Sie hatte den gesamten Schriftverkehr von ihrem Anwalt erledigen lassen.
Anwaltskosten müssen als Schadensersatz erstattet werden
Das Gericht gab ihr Recht. Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten müsse der Schuldige des Verkehrsunfalls ersetzen. Die Beauftragung eines Anwalts sei nur dann entbehrlich, wenn aus Sicht des Geschädigten die Haftung dem Grunde und der Höhe nach völlig klar sei, und er mit der Begleichung des Schadens problemlos rechnen könne.
Entscheidend sei die Sicht des Geschädigten, so schon der Bundesgerichtshof. Er dürfe keinen Zweifel haben, dass der Schädiger alles erstatte. Bei dem Unfall habe sich der Schaden auf über 9.000 Euro belaufen. Auch wenn die alleinige Haftung des Unfallgegners festgestanden habe, habe der Geschädigten nicht klar sein können, dass sie den Schadensersatz sicher erhalte.
Anwalt holt mehr raus
Mit einem Anwalt holt man meist mehr raus. Er allein kennt alle Schadensersatzansprüche. Die Gegenseite, auch die gegnerische Versicherung, hat kein Interesse daran, von sich aus den Geschädigten über alle Ansprüche aufzuklären. Es gibt viele Ansprüche, die allgemein weniger bekannt sind, wie etwa den so genannten Haushaltsführungsschaden oder den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs, so die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Auch wenn die Haftung nicht völlig klar ist, sollte man Rechtsanwalt oder -anwältin einschalten. Denn dann ist entscheidend, welche Haftungsquote festgelegt wird, wer also zu welcher Quote haftet.
Amtsgericht Balingen am 28. Oktober 2014 (AZ: 4 C 322/14)