Unfall mit Auslandsbezug: Bemessung des Schmerzensgeldes nach Tatortprinzip

Unfall mit Auslandsbezug: Bemessung des Schmerzensgeldes nach Tatortprinzip

Naumburg/Berlin (DAV). Bei der Bemessung des Schmerzensgelds gilt grundsätzlich das Tatortprinzip. Es ist das Recht anzuwenden, das im Land des Unfalls gilt. Hat ein niederländischer Autofahrer einen Unfall in Deutschland, ist deutsches Recht anzuwenden – nicht niederländisches. Lediglich wenn die Wirtschafts- und Kaufkraftverhältnisse im Heimatland des Unfallopfers stark von denen in Deutschland abweichen, kann dies berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Dezember 2014 (AZ: 12 U 36/14). Bei einem niederländischen Kraftfahrer wirkt sich dies jedoch nicht aus, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fahrer eines niederländischen Lkw hatte in Deutschland einen Unfall mit einem deutschen Unfallgegner. Der Niederländer zog sich einen langwierigen Außenknöchelbruch des linken Sprunggelenkes zu. Er musste zwei Wochen im Krankenhaus bleiben, war drei Monate auf Gehstützen angewiesen und musste danach noch einmal operiert werden. Das Landgericht entschied, dass der Lkw-Fahrer an dem Unfall zu einem Drittel mithaftet. Zusätzlich sprach es ihm neben dem Schadensersatz von etwa 6.000 Euro als Schmerzensgeld 4.000 Euro zu.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht. Es entspreche der intensiven Behandlung der Verletzung und sei in der Höhe üblich. Auch müsse das Gericht nicht zunächst den vollen Satz des Schmerzensgelds benennen, um dann die Mithaftung abzuziehen. Das Mitverschulden sei ein Bemessungselement des Schmerzensgelds.

Bei der Berechnung des Schmerzensgelds müsse nicht danach unterschieden werden, welche Rechte und Ansprüche dem Geschädigten in seinem Heimatland zustünden. Es komme darauf an, wo sich der Unfall ereignet habe. Allein, wenn die Wirtschafts- und Kaufkraftverhältnisse so unterschiedlich seien, dass die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds nicht erfüllt werden könne, müsste dies berücksichtigt werden. Beim Vergleich von Deutschland und den Niederlanden sei dies jedoch nicht der Fall.