Unfall muss der Versicherung rechtzeitig mitgeteilt werden

Unfall muss der Versicherung rechtzeitig mitgeteilt werden

Hamm/Berlin (DAV). Bei einem Unfall muss der Schaden zügig der Versicherung gemeldet werden. Es besteht eine sogenannte Anzeigepflicht. Meldet der Versicherungsnehmer den Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall, kann er seinen Anspruch gegen den Kaskoversicherer verlieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2017 (AZ: 20 U 42/17) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann hatte seinen Porsche kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete er der Versicherung einen Schadensfall aus dem Dezember 2015. Er erklärte, die linke Seite des Autos sei streifenartig beschädigt worden. Diesen Schaden habe er im Januar 2016 begutachten und dann noch im selben Monat für rund 5.600 Euro reparieren lassen. Über einen am Auto befestigten Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer habe er niemanden erreichen können. Deshalb habe er seine Versicherung erst im Juni 2016 unterrichtet. Die Versicherung meinte, sie müsse nicht zahlen, weil der Mann den Schaden zu spät gemeldet habe. Zudem halte sie das Schadensbild für nicht plausibel und das vom Versicherungsnehmer eingeholte Gutachten für unbrauchbar.

Seine Klage war erfolglos. Es könne offenbleiben, ob seine Angaben stimmten, so das Gericht. Die Versicherung müsse nicht zahlen, weil er eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er habe den Schaden entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegenüber der Versicherung angezeigt. Unerheblich sei insofern, dass es dem Versicherten nach seinem Vortrag möglich erschienen sei, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Auch wenn die Möglichkeit bestehe, jemanden in die Haftung zu nehmen, müsse der Schaden unverzüglich gemeldet werden. Der Mann habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass eine Meldung rund ein halbes Jahr später und nach der vollständigen Reparatur noch genügen würde.

Die Anzeigepflicht solle sicherstellen, dass dem Versicherer bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich seien. Auch das Gutachten reiche hierfür nicht. Das Gutachten weise Fehler auf, zudem lasse die Bestätigung des Sachverständigen nicht erkennen, dass fachgerecht repariert worden sei.

 

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