Verkehrssicherungspflicht: Erforderliche Maßnahmen bei Speedwayrennen
Oldenburg/Berlin (DAV). Bei einem Speedwayrennen muss zur Sicherung des Zuschauerbereichs ein zusätzlicher Fangzaun errichtet werden. Fehlt dieser und es passiert ein Unfall, muss der Veranstalter die Kosten für die Behandlung eines verletzten Zuschauers erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Januar 2018 (AZ: 2 U 105/17).
In einem Rundkurs, auf dem die Motorräder im Kreis fahren, war der Zuschauerbereich vom Rundkurs durch eine 1,2 Meter hohe Betonmauer getrennt. An deren Innenseite befand sich ein Luftkissenwall. 3 Meter von der Betonmauer entfernt war ein Seil gespannt. Dahinter standen die Zuschauer. Direkt nach dem Start kollidierten zwei Motorräder. Ein weiteres Motorrad fuhr auf und wurde über die Betonwand katapultiert. Es verfing sich im Seil und prallte auf den Oberschenkel eines Zuschauers. Der erlitt einen Oberschenkelbruch. Die Krankenkasse des Mannes verlangte vom Veranstalter die Behandlungskosten in Höhe von rund 6.000 Euro.
Nach Ansicht der Krankenkasse hatte der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hätte einen Fangzaun errichten müssen. Der Veranstalter argumentierte, bei Speedwayrennen gebe es nahezu kein Unfallrisiko. Seine Sicherheitsmaßnahmen entsprächen der Üblichkeit und den Vorschriften des Rennsportverbands.
Das Gericht gab der Krankasse Recht. Zwar sei eine vollkommene Verkehrssicherheit gegen jede denkbare Gefahr und jeden Unfall nicht zu erwarten. Es müssten aber alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Je größer die Gefahr sei, desto höher seien die Sicherheitsanforderungen. Demnach sei ein zusätzlicher Fangzaun erforderlich gewesen. Denn der Unfallverlauf sei bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich. Es sei nicht lebensfern, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde. Der Veranstalter könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Sicherungsmaßnahmen dem Rahmen des Üblichen und den Auflagen des Verbands entsprochen hätten. Ein Verkehrssicherungspflichtiger habe eigenverantwortlich zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen erforderlich seien. Die bloße Orientierung an Vorgaben des Verbands reichten nicht aus.
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