Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ nur mit Rechtsgrundlage

Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ nur mit Rechtsgrundlage

Lüneburg/Berlin (DAV). Die Verkehrsüberwachung durch eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle ("Section Control") darf nur mit einer Rechtsgrundlage erfolgen. Schließlich werden die Kennzeichen auch unbescholtener Fahrer erfasst und gespeichert. Die Überwachung einer Strecke in Niedersachsen musste daher abgeschaltet bleiben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2019 (AZ: 12 ME 68/19).

Auf einer Bundesstraße erfolgte die Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“. Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug zu schnell ist oder nicht. Ein Verkehrsteilnehmer sah darin seine Rechte verletzt und klagte dagegen.

Das Verwaltungsgericht untersagte die Erfassung der Kennzeichen mit dem sogenannten Streckenradar. Damit sei ein Eingriff in Grundrechte verbunden. Dafür sei eine gesetzliche Grundlage nötig.

Die Beschwerde der betreibenden Polizeidirektion Hannover hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Gericht hielt dem Betreiber vor, sich nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend auseinandergesetzt zu haben. So habe sie insbesondere nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht gesehene Grundrechtsverletzung vorübergehend hinnehmen müsse. Das Gericht hat nicht darüber entschieden, ob zukünftig ein Landesgesetz eine taugliche Rechtsgrundlage ist.

 

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