„Verkehrsunfall“ unter guten Bekannten ergibt Unfallmanipulation
(DAV). Wenn eine Versicherung meint, es läge ein fingierter Verkehrsunfall vor, muss sie dies auch beweisen. Dabei reicht es aber, wenn eine Häufung von Anzeichen auf eine Unfallmanipulation hindeuten.
Es ist nicht erforderlich, dass eine mathematisch lückenlose Gewissheit besteht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Offenburg vom 5. November 2020 (AZ: 2 O 285/18).
Kein Schadensersatz bei Unfallmanipulation
Der Kläger machte Schadensersatz aus einem behaupteten Unfall geltend. Er sagte, dass der Beklagte von hinten kommend mehrere Fahrzeuge hinter dem Kläger überholt hatte. Als er auf Höhe seines Autos war, habe er wegen Gegenverkehrs sein Auto nach rechts steuern müssen. Dabei sei das Kläger Fahrzeug auf fast der gesamten Länge bei einem Streifunfall beschädigt worden.
Vor Ort gab der Beklagte gegenüber der Polizei direkt seinen Fahrfehler zu.
Die Haftpflicht-Versicherung zahlte jedoch nicht. Auffällig sei insbesondere, dass der Unfallwagen vom Kläger erst vier Monate vor dem vorgeblichen Unfall erworben wurde. Es lägen Indizien für einen fingierten Unfall vor.
Kein Schadensersatz bei fingierten Unfall
Das Gericht folgte Argumentation der Haftpflichtversicherung. Es kam nach einer Prüfung aller Indizien zu dem Schluss, dass der Unfall manipuliert war.
Folgende Indizien sprachen dafür:
- Abrechnung auf fiktiver Gutachtenbasis.
- Der Kläger erlitt einen lukrativen Streifschaden fast über die gesamte Länge seines Oberklassefahrzeugs.
- Beide Parteien waren bereits vorher in mehr Verkehrsunfälle verwickelt.
- Es gab keine neutralen Zeugen.
- Es soll ein ungewöhnlicher Fahrfehler vorgelegen haben
- Der Fahrfehler wurde vom Beklagten sofort zugegeben
Vor Gericht stellte sich heraus, dass die Unfallbeteiligten sich „vom Sehen her“ kannten. Dies war vorher weder der gerufenen Polizei, noch der Versicherung, noch dem Gericht in den vorbereiteten Schriftsätzen mitgeteilt worden. Auch kam ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass durch einen einfachen Streifunfall die Schäden am Klägerfahrzeug nicht hätte verursachen werden können. Zumindest nicht durch einen einmaligen Berührungsvorgang.
Dies macht deutlich, dass nicht ein Indiz allein überzeugend sein muss. Es reicht die Gesamtschau. Im Zweifel riskieren die Betroffenen dann auch noch ein Strafverfahren wegen versuchten Versicherungsbetrugs.
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