Vermeintliche Gefälligkeit im Verkehr: Warum Winken beim Ausfahren aus Grundstücken gefährlich ist
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27. April 2026 (AZ: 331 O 463/25) zu befassen. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, bleibt die Verantwortung für ein gefahrloses Einfahren auch dann vollständig beim Grundstücksausfahrenden, wenn ein Busfahrer ihn freundlich passieren lässt.
Kollision nach Handzeichen eines Busfahrers
Eine Autofahrerin wollte von einem Grundstück nach links auf eine vielbefahrene Hauptstraße einbiegen. Ein auf der rechten Spur stehender Linienbus hielt vor der Ausfahrt und der Fahrer signalisierte der Frau, sie solle vor ihm durchfahren. Die Autofahrerin vertraute auf das Zeichen und tastete sich vor. Sobald die Front ihres Fahrzeugs auf die Gegenfahrspur ragte, prallte ein Auto in ihre Seite. Dieses Fahrzeug war von hinten an dem stehenden Bus mit etwa 30 bis 40 km/h vorbeigefahren. Die Versicherung der Ausfahrenden weigerte sich, den Schaden voll zu tragen, und verlangte eine Haftungsteilung von der Gegenseite.
Höchste Sorgfaltspflicht für Grundstücksausfahrende
Das Landgericht Hamburg wies der Ausfahrenden die Verursachung des Unfalls zu 100 Prozent zu.
Wie die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht mitteilt, trifft denjenigen, der aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, die höchste gesetzliche Sorgfaltspflicht. Wer auf das Winken eines anderen Verkehrsteilnehmers vertraut, handelt auf eigenes Risiko, solange die Gegenfahrbahn nicht vollständig eingesehen werden kann. Das Überholen eines stehenden Busses ist für den nachfolgenden Verkehr nicht verboten. Zudem schützen gesetzliche Überholverbote den ausfahrenden Grundstücksverkehr nicht. Da der Überholende nicht mit einem plötzlich den Bus kreuzenden Fahrzeug rechnen musste, entfällt für ihn auch eine Mithaftung aus Betriebsgefahr.
Wichtige Verhaltenstipps für das Ausfahren aus Grundstücken
Checkliste für das gefahrlose Einfahren in den fließenden Verkehr:
- Keine blinde Orientierung an Handzeichen: Signale anderer Verkehrsteilnehmer entbinden nicht von der eigenen Pflicht, alle Fahrbahnen sorgfältig zu überprüfen.
- Höchste Sorgfalt beim Einbiegen: Tastendes Hineinfahren ist nur zulässig, wenn der Einblick in alle befahrenen Spuren zweifelsfrei gewährleistet ist.
- Keine Übertragbarkeit der Lücken-Rechtsprechung: Die Vorrangregelung bei Lücken im Kolonnenverkehr an Einmündungen gilt nicht automatisch für private Grundstücksausfahrten.
- Besondere Vorsicht bei verdeckten Spuren: Rechnen Sie bei stehenden Bussen oder Lkws immer damit, dass andere Fahrzeuge auf der freien Spur vorbeifahren oder überholen.
Quelle: www.verkehrsrecht.d