Vorsicht beim Ausparken – Warum "Vortasten" oft nicht ausreicht

Vorsicht beim Ausparken – Warum "Vortasten" oft nicht ausreicht

Der Anscheinsbeweis: Die Beweislast liegt beim Ausparker

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) genießt der fließende Verkehr absoluten Vorrang, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wer diesen Vorrang durch das Ausfahren aus einer Parklücke stört, ist bei einem Unfall "nahezu allein verantwortlich". Das Gericht bestätigte, dass der Geschädigte beweisen muss, dass der Unfallgegner ebenfalls einen Fahrfehler begangen hat – bloße Behauptungen reichen hierfür nicht aus.

Sichtbehinderung durch Transporter: Einweiser kann Pflicht sein

Eine besonders tückische Situation ist das Ausparken hinter größeren Fahrzeugen. Kann der Fahrer den fließenden Verkehr nicht selbst einsehen, reicht ein vorsichtiges Hineintasten oft nicht aus, da die Gefährdung bestehen bleibt. Das Amtsgericht Mitte stellte klar: Wer nichts sieht, muss sich im Zweifel einweisen lassen oder so lange warten, bis die Sicht frei ist. Wer stattdessen blindlings ein Wendemanöver startet, handelt grob verkehrswidrig.

Keine "unklare Verkehrslage" beim Überholen

Oft versuchen Ausparker, dem fließenden Verkehr ein Mitverschulden anzulasten, indem sie ein Überholen bei unklarer Verkehrslage vorwerfen. Das Gericht erteilte dem eine Absage: Ein Autofahrer, der an einem am Rand stehenden Hindernis wie einem Transporter vorbeifährt, darf darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird. Er muss nicht damit rechnen, dass plötzlich ein Fahrzeug ohne Sichtkontakt aus dem ruhenden Verkehr ausschert.

Zusammenfassung für die Fahrpraxis

  • Vorrang beachten: Der fließende Verkehr darf darauf vertrauen, dass Ausparkende warten.
  • Sorgfaltspflicht: Beim Ausfahren ist höchste Vorsicht geboten; die Haftung liegt im Regelfall zu 100 % beim Ausparker.
  • Einweiser nutzen: Bei Sichtbehinderung durch parkende LKWs ist fremde Hilfe beim Ausparken rechtlich oft gefordert.
     

Quelle: www.verkehrsrecht.de