Wenn ein Erdrutsch die Straße blockiert – aber kein Verkehrsdelikt vorliegt
Ein Hangrutsch nach dem Abpumpen von Wasser aus einem Hochbehälter kann strafrechtlich außerhalb des Verkehrsstrafrechts liegen. Das hat das Amtsgericht Bernkastel-Kues am 12. November 2024 entschieden (AZ: 9 Cs 8043 Js 17418/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Wasser lief über Wirtschaftsweg in einen Hang
Ausgangspunkt des Falls waren geplante Sanierungsarbeiten. Mitarbeiter der Wasserwerke einer Verbandsgemeinde veranlassten das Abpumpen von Wasser aus einem Hochbehälter. Das Wasser wurde auf einen Wirtschaftsweg geleitet und floss dort zunächst an der Bergseite entlang. Nach etwa 200 Metern erreichte es den tiefsten Punkt des Weges und lief von dort in einen unterhalb gelegenen Hang.
Dadurch wurde der Untergrund sehr nass. Rund 60 Stunden nach Beginn der Wassereinleitung kam es zu einem Hangrutsch. Wasser, Schlamm und umgestürzte Bäume gelangten auf die Bundesstraße 53. Zwei Fahrzeuge fuhren in die auf der Straße liegenden Bäume. Verletzt wurde niemand, es blieb bei Sachschäden.
Strafbefehlsantrag gegen Mitarbeiter zurückgewiesen
Die Staatsanwaltschaft wollte Strafbefehle gegen die beteiligten Mitarbeiter erwirken. Das Amtsgericht Bernkastel-Kues lehnte dies jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts war der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Zwar seien die auf die Straße gelangten Bäume ein tatsächliches Hindernis gewesen. Das reiche aber nicht aus. Erforderlich sei ein verkehrsspezifischer Zusammenhang. Daran fehle es hier.
Gefahr kam nicht aus der Dynamik des Straßenverkehrs
Das Gericht stellte darauf ab, dass die Ursache des Geschehens nicht im Straßenverkehr lag. Die beanstandete Handlung sei eine wasserwirtschaftliche Maßnahme gewesen und habe mit dem Verkehrsgeschehen nichts zu tun gehabt. Der Hang sei nicht wegen einer typischen Verkehrsdynamik ins Rutschen geraten, sondern wegen der Durchfeuchtung des Bodens.
Auch der Umstand, dass sich der Vorfall an einer Bundesstraße ausgewirkt habe, genügte dem Gericht nicht. Nach seiner Sicht war es letztlich zufällig, dass der Hang an dieser Stelle auf eine Straße traf und nicht an anderer Stelle etwa in ein Waldgebiet abrutschte. Außerdem sprach für das Gericht gegen einen unmittelbaren Zusammenhang, dass zwischen dem Wasseraustritt und dem späteren Rutschgeschehen eine Strecke von etwa 200 Metern lag.
Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Gefahr im Bereich einer Straße nicht automatisch ein Verkehrsdelikt begründet. Es kommt darauf an, ob sich gerade das besondere Risiko des Straßenverkehrs verwirklicht hat. Fehlt dieser Bezug, kann eine Strafbarkeit nach dem Verkehrsstrafrecht ausscheiden, auch wenn auf der Straße tatsächlich ein erhebliches Hindernis entsteht.
Für die Praxis ist der Beschluss zudem bedeutsam, weil das Amtsgericht schon im frühen Verfahrensstadium den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt hat. Damit hat es deutlich gemacht, dass ein Strafverfahren nicht schon dann eröffnet werden muss, wenn sich ein Geschehen irgendwie auf eine Straße auswirkt. Maßgeblich bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach Aktenlage voraussichtlich tragfähig belegt werden können.
Quelle: www.verkehrsrecht.de