Wenn Kinder aus dem Auto steigen: Wer haftet bei einem Unfall auf der Straße?

Wenn Kinder aus dem Auto steigen: Wer haftet bei einem Unfall auf der Straße?

(DAV). Ein alltägliches Szenario: Ein Kind steigt aus dem Auto, läuft um das Fahrzeug herum – und wird auf der Straße von einem Auto erfasst. Wer haftet in einem solchen Fall? Die Mutter, das Kind selbst oder sogar die Kfz-Haftpflichtversicherung? 

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine richtungsweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2024 (AZ: 7 U 132/23) hat das Gericht klargestellt, dass die Haftung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung endet, sobald der Aussteigevorgang aus dem Auto abgeschlossen ist. Ein Unfall, der sich danach ereignet, fällt nicht mehr in den „Betrieb“ oder „Gebrauch“ des Fahrzeugs und fällt somit nicht mehr unter den Versicherungsschutz.

Unfall: Sechsjähriger läuft nach dem Aussteigen auf die Straße

Ein sechsjähriger Junge wurde innerorts beim Überqueren der Straße von einem Auto erfasst. Zuvor war er aus dem Wagen seiner Mutter ausgestiegen – das Auto war entgegen der Fahrtrichtung am Fahrbahnrand geparkt. Der Junge verließ das Fahrzeug auf der rechten Seite, schloss die Tür, umrundete das Auto und lief eilig auf die Straße, um zum Fußballtraining zu gelangen. Dabei wurde er vom klägerischen Fahrzeug erfasst. Die Fahrerin des unfallverursachenden Autos konnte den Jungen nicht mehr rechtzeitig sehen oder bremsen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers zahlte dem verletzten Jungen zunächst Schadenersatz – wollte sich aber im Innenverhältnis schadlos halten und verklagte die Mutter, den Halter und den Versicherer des parkenden Fahrzeugs auf Regress.

Kein Versicherungsschutz, da Aussteigen beendet

Zentral war die Frage, ob der Unfall noch dem sogenannten „Betrieb“ oder „Gebrauch“ des Fahrzeugs der Mutter zuzurechnen ist. Denn nur dann wäre die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig. 

Das OLG Hamm urteilte klar: Der Aussteigevorgang war beendet, als die Autotür geschlossen wurde. Alles, was danach passiere – etwa das Umrunden des Fahrzeugs – gehöre nicht mehr zur Risikosphäre des Autos.

Kein Betrieb – keine Haftung: Das sagt das Oberlandesgericht Hamm

Die Urteilsgründe: 
Der Betrieb des Fahrzeugs sei nach § 7 StVG nicht mehr gegeben, wenn das Kind bereits ausgestiegen sei.
Ein Gebrauch im Sinne von § 1 PflVG scheide ebenfalls aus, da die Nutzung des Fahrzeugs keinen ursächlichen Beitrag zum Unfall geleistet habe.
Auch die Parkposition des Fahrzeugs war rechtlich unproblematisch – weder handelte es sich um eine enge noch um eine unübersichtliche Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO.
Die Mutter habe allenfalls gegen ihre elterlichen Aufsichtspflichten verstoßen, was aber keine Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung auslöse.

Eltern haften (nicht) immer – und nicht jeder Versicherer zahlt

Zwar stellte das OLG Hamm fest, dass die Mutter gegenüber ihrem Kind grundsätzlich aus § 1664 BGB haften kann, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommt. Doch diese persönliche Haftung bedeutet nicht automatisch, dass auch der Versicherer für den Schaden aufkommen muss. Maßgeblich sei, dass der Unfall nicht mehr im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs stand.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung zeigt, wie genau Gerichte unterscheiden: Nur weil ein Unfall in der Nähe eines Fahrzeugs passiert, heißt das nicht, dass der Pkw oder seine Versicherung dafür haftet. Die Grenze liegt beim Ende des Aussteigevorgangs – meist mit dem Schließen der Tür.
Für Eltern bedeutet das: Nach dem Aussteigen sind sie allein verantwortlich für die Sicherheit ihres Kindes – insbesondere im öffentlichen Straßenraum. Versicherungen dagegen haften nur, wenn der Unfall klar mit dem Betrieb oder Gebrauch des Autos zusammenhängt.

Quelle: www.verkehrsrecht.de