Wer auffährt, hat (fast immer) Schuld – ein Berliner Urteil erklärt, warum das so ist
(DAV). Enge Straßen, parkende Autos, Kinder auf dem Gehweg – wer in der Großstadt mit dem Auto unterwegs ist, muss besonders vorsichtig fahren. Doch was passiert, wenn das vorausfahrende Auto plötzlich abbremst und man selbst auffährt? Muss bei einem Auffahrunfall automatisch der Hintermann zahlen? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Amtsgericht Mitte in Berlin und traf eine klare Entscheidung.
Das Amtsgericht Mitte hat mit Urteil vom 03. Juli 2025 (AZ: 117 C 213/23 V) die Klage auf vollen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Geklagt
hatte der Auffahrende. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nimmt die Entscheidung zum Anlass, auf die fortbestehende
Bedeutung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen hinzuweisen.
Auffahrunfall nach Linksabbiegen in Tempo-30-Zone
Im konkreten Fall ging es um einen Auffahrunfall in Berlin-Kreuzberg. Zwei Fahrzeuge bogen hintereinander vom Oranienplatz in einer Tempo-30-Zone ab. Der Fahrer des hinteren Fahrzeugs, ein Golf, fuhr auf den vorausfahrenden Wagen auf. Der Halter des Golfs – zugleich Kläger im Verfahren – verlangte über 3.000 Euro
Schadensersatz von der Fahrerin des anderen Wagens und deren Haftpflichtversicherung (ADAC).
Der Kläger argumentierte, die Beklagte habe abrupt und ohne ersichtlichen Grund gebremst, offenbar um eine Freundin am Straßenrand zu begrüßen. Er selbst – so
seine Darstellung – habe keine Chance mehr gehabt, rechtzeitig zu reagieren. Ein unabhängiger Zeuge sollte das bestätigen – erschien jedoch nicht zur Verhandlung.
Gericht bestätigt Anscheinsbeweis: Auffahrender trägt volle Verantwortung
Das Amtsgericht Berlin Mitte entschied klar: Der Fahrer des hinteren Fahrzeugs hat den Unfall allein verschuldet. In der Rechtsprechung gilt ein sogenannter „Anscheinsbeweis“ – wer auffährt, hat in der Regel nicht genug Abstand gehalten oder ist nicht aufmerksam genug gefahren. Diese Vermutung konnte der Kläger nicht erschüttern. Auch die Einlassung, die Beklagte habe wegen einer Freundin abrupt gebremst, konnte nicht überzeugend belegt werden.
Im Gegenteil: Laut Zeugenaussagen war der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zu schnell unterwegs, obwohl die Verkehrslage – mit Fußgängern, Radfahrern und
vielen Kindern – besondere Vorsicht erfordert hätte.
Rechtlicher Hintergrund: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen
In Konstellationen wie dieser spricht nach der ständigen Rechtsprechung der sogenannte Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Er muss seine
Fahrweise so anpassen, dass er jederzeit reagieren kann – auch auf ein plötzliches Bremsen. Nur, wenn er das Gegenteil beweisen kann, besteht eine Chance auf
(Mit-)Haftung des Vorausfahrenden. Diese Möglichkeit bestand hier nach Überzeugung des Gerichts nicht.
Fazit: Wer auffährt, zahlt – es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen
Das Urteil zeigt deutlich: Wer im Stadtverkehr auffährt, hat nur dann Chancen auf Schadensersatz, wenn er nachweisen kann, dass der Unfall durch ein ungewöhnliches oder verkehrswidriges Verhalten des Vordermanns verursacht wurde. Wer hinterherfährt, trägt die Verantwortung – und das nicht nur juristisch,
sondern oft auch finanziell.
Quelle: www.verkehrsrecht.de