Werkstatt hat Anspruch auf Standgeld
Koblenz/Berlin (DAV). Wird ein Unfallfahrzeug in einer Werkstatt abgestellt, kann sie Standgeld verlangen. Kommt es weder zur Reparatur noch zum Kauf des Unfallfahrzeugs durch die Werkstatt, kann sie Standgeldanspruch geltend machen. Bleibt das Fahrzeug aber dann sehr lange (über Jahre) auf dem Werkstattgelände, ist der Anspruch jedoch begrenzt. Mehr als den Restwert des Fahrzeugs kann die Werkstatt nicht geltend machen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2016 (AZ: 2 U 217/15).
Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt gebracht. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das Unfallfahrzeug abkauft. Es kommt jedoch zu keiner Einigung, sodass die Werkstatt das Auto nicht kaufte. Ursprünglich war vereinbart worden, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann.
Nachdem das Auto aber jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden hatte, verlangte die Werkstatt weiteres Standgeld vom Eigentümer. Dieser weigerte sich mit Hinweis auf die Vereinbarung der Begrenzung auf neun Tage.
Die Klage der Werkstatt war teilweise erfolgreich. Der Eigentümer könne sich nicht auf die Begrenzung berufen. Diese sei vereinbart worden, als die Verkaufsverhandlungen noch liefen. Spätestens nach dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen sei klar gewesen, dass die Zusage der Werkstatt nicht für die Ewigkeit gelten könne.
Grundsätzlich stehe damit der Werkstatt ein Anspruch auf Standgeld zu. Die Werkstatt könne dies aber nicht für eine beliebig lange Zeit fordern. Gemäß der Schadensminderungspflicht sei dieser Anspruch auf den (Rest-)Wert des Autos begrenzt. Dieser hätte hier bei 1.140 Euro gelegen. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können.
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