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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
07/2019 – 5. November 2019
 
 
  Recht und Gesetz
Werkstattrisiko: Verbringungskosten, technische Kürzungen sowie Reinigungskosten
Das Amtsgericht Coburg kommt in seinem Urteil vom 26.08.2019 – Az.: 11C1316/19 zu dem Ergebnis, dass das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers geht. Der beklagten Versicherung ist es nicht erlaubt, ohne jegliche Einzelfallprüfung Verbringungskosten mit einem pauschalen Betrag von 80 EUR zu begleichen. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Verbringungs- und Reinigungskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der Dachreling ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Damit sind insbesondere auch die Verbringungskosten zu erstatten, auch wenn die Beklagte die Verbringung als solche bestreitet. Nicht relevant ist in diesem Fall, ob der Kläger die Kosten bereits beglichen hat. Das Werkstatt- und Prognoserisiko greift besonders zum Schutz des Geschädigten. Dessen Schutz kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Geschädigte die Rechnung vollständig bezahlt hat oder nicht. Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition des Klägers als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen; vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind.

news_2019-7_p1.pdf
Ersatz von Mietwagen- und Verbringungskosten
Das Amtsgericht Hamburg-Altona vertritt in seinem Urteil vom 26.09.2019 – Az.: 318cC25/19 – die Auffassung, dass Verbringungskosten in voller Höhe von 120 EUR netto zu ersetzen sind. Der beklagten Versicherung ist es nicht möglich, die geltend gemachten Verbringungskosten mit einem pauschalen Betrag von 100 EUR netto zu begleichen. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat die Klagepartei die Verbringungskosten für erforderlich halten dürfen. Für die Abrechnung der Mietwagenkosten greift das Amtsgericht Hamburg-Altona als Schätzgrundlage auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurück, da die Frauenhofer-Liste für den Ort der Anmietung nicht auf repräsentative Werte gestützt ist. Es ist nicht ausreichend, dass die Beklagtenseite allgemein auf die Frauenhofer-Liste verweist, nicht aber darlegt, dass ein Mietwagen am Ort der Anmietung zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte erfolgen können, dass also die Schwacke-Liste den Markt nicht abbildet und deshalb keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellt. Auch die Kosten für den Einsatz der Hebebühne sind erstattungsfähig. Der Sachverständige, der über keine eigene Hebebühne verfügt, darf sich insoweit fremder Hilfe bedienen. Die der Werkstatt hierbei entstandenen Kosten darf diese dem Geschädigten in Rechnung stellen. Darauf, ob eine Begutachtung des Fahrzeugs von unten bzw. ein Einsatz der Hebebühne erforderlich war, kommt es nicht an.

news_2019-7_p2.pdf
Keine „taggenaue“ Berechnung des Schmerzensgeldes
Die Ausgabe 03/2019 des kostenlosen Fachinfo-Magazins HSB – Hohe Schmerzensgeldbeträge ist erschienen. Das OLG Düsseldorf und das OLG Brandenburg lehnen eine „taggenaue“ Berechnung des Schmerzensgeldes ab. Außerdem erläutert RiBGH a.D. Wolfgang Wellner vier Fälle, bei denen Schmerzensgelder von bis zu 800.000 € zuerkannt wurden:

ffi_Fachinfo-Magazin_HSB_03_2019.pdf
 
 
  Veranstaltungen und Seminare
Seminare November/Dezember 2019
15.11.2019 Groß-Gerau: Wahrnehmbarkeit bei Unfallflucht und Neues zu behördlichen Messverfahren
Referenten: Thorsten Reuß, B. Eng., Sachverständiger für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr sowie Rotlichtüberwachungsanlagen, Oldenburg
Klaus Schmedding, Dipl.-Physiker, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Verkehrsregelungs- und Überwachungssysteme, Oldenburg
Dr. Björn Siemer, Sachverständiger für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr sowie Rotlichtüberwachungsanlagen, Oldenburg
Seminarleiter: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Groß-Gerau
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16.11.2019 Neumünster: Versicherung im Verkehrsrecht - VVG, AKB und ARB
Referent: Dr. Klaus Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen
Seminarleiter: Gerhard Hillebrand, Rechtsanwalt, Neumünster
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29.11.2019 Hagen: Rechtsprechung des OLG Hamm in Verkehrssachen
Referenten: Dr. Jutta Laws, MM, Vorsitzende Richterin am OLG, Vorsitzende des JPA beim OLG, Hamm
Dr. Martin Saal, Vorsitzender Richter am OLG, Hamm
Seminarleiter: Dr. Michael Schulte, Rechtsanwalt, Lüdenscheid
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29.11.2019 Nürnberg: Versicherung im Verkehrsrecht - VVG, AKB und ARB
Referent: Dr. Klaus Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen
Seminarleiter: Dr. Matthias Köck, Rechtsanwalt, Nürnberg
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30.11.2019 Hagen: Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Referent: Gerhard Hillebrand, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, Neumünster
Seminarleiter: Dr. Michael Schulte, Rechtsanwalt, Lüdenscheid
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11.12.2019 Berlin: Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsrecht
Referenten: Regine Grieß, Vorsitzende Richterin am KG, Berlin
Dr. Peter-Hendrik Müther, Vorsitzender Richter am KG, Berlin
Seminarleiterin: Monika Maria Risch, Rechtsanwältin, Berlin
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13.12.2019 Hannover: Praxistipps Personenschaden
Referent: Rolf-Helmut Becker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Bergneustadt
Seminarleiter: Dr. Klaus Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Langenhagen
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13.12.2019 Darmstadt: Rechtsprechung des OLG Frankfurt - insbesondere des Spezialsenats in Darmstadt - in Verkehrssachen
Referent: Guido Kirchhoff, Vorsitzender Richter am OLG, Frankfurt a. M.
Seminarleiter: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Groß-Gerau
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13.12.2019 Stuttgart: Rechtsprechung des OLG Stuttgart in Verkehrssachen
Referent: Dr. Frank Fad, Richter am OLG, Stuttgart
Dr. Christian Wollmann, Richter am LG, 13. Zivilkammer, Präsidialrichter Allgemeines und Zivil, Stuttgart
Seminarleiter: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Tübingen
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14.12.2019 München: Soziale Absicherung und Fallen bei der Personenschadenregulierung
Referenten: Dr. Michael Burmann, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Erfurt
Jürgen Jahnke, Rechtsanwalt, Prokurist, Abteilung Kraftfahrt, LVM Versicherung, Münster
Seminarleiter: Verena Bouwmann, Rechtsanwältin, München
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14.12.2019 Kaiserslautern: Praxistipps Personenschaden
Referent: Rolf-Helmut Becker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Bergneustadt
Seminarleiter: Christian Funk, Rechtsanwalt, Saarbrücken
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