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Newsletter 9/2017   4. Oktober 2017


Umfrage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht zum Regulierungsverhalten der KH-Versicherer

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Forsa wird für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht eine Online-Befragung zum Regulierungsverhalten der KH-Versicherer durchführen.
Bitte füllen Sie den Fragebogen aus. Wir benötigen eine rege Beteiligung unserer Mitglieder, um repräsentative Zahlen zu erhalten, die valide Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten der KH-Versicherer zulassen. Über das Ergebnis der Umfrage werden wir Sie im Spätherbst 2017 informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin


  Recht und GesetzRecht und Gesetz
Abweichung der Reparaturrechnung von der Kalkulation des Schadengutachtes in Höhe von etwa 5 % ist nicht exorbitant

Das AG Norderstedt kommt in seinem Urteil vom 26.07.2017 – Az.: 47 C 47/17 – zu dem Ergebnis, dass es sich dann, wenn der Rechnungsbetrag um etwa 5 % über dem durch ein Parteigutachten erwarteten Betrag lag, nicht um eine exorbitante Abweichung handelt, die der Geschädigte hätte erkennen müssen. Der Rechnungsbetrag wich im vorliegenden Fall auch nur um etwas mehr als 8 % von dem Betrag, den die Beklagte als angemessen erachtet hat, ab. Unerheblich ist, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits beglichen hat oder nicht.

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Überschreiten der 130 %-Grenze: Ersatz des objektiven Werts der Instandsetzungsarbeiten

Das AG Bad Schwalbach kommt in seinem Urteil vom 10.08.2017 – Az.: 3 C 224/16 (70) – zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % übersteigen, der Geschädigte den objektiven Wert der Instandsetzungsarbeiten, begrenzt bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, verlangen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Dies gilt auch für den Fall, wenn die kalkulierten Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Insoweit folgt das AG Bad Schwalbach der Auffassung des Klägers, dass kein Grund ersichtlich ist, warum es dem Geschädigten verwehrt sein soll, tatsächlich angefallene Kosten einer Teilreparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu beanspruchen, jedenfalls dann nicht, wenn durch die Reparatur das Fahrzeug wieder in einen verkehrssicheren Zustand gebracht wird. Denn für den Schädiger entsteht dadurch kein Nachteil, da der Anspruch des Geschädigten durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt ist. Bei der fiktiven Abrechnung des objektiven Werts der durchgeführten Instandsetzungsarbeiten kann der Kläger lediglich den Betrag ohne Mehrwertsteuer verlangen. Das AG Bad Schwalbach billigt dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von 3 Tagen ab Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu, innerhalb derer er erklären kann, ob das Fahrzeug noch reparabel ist oder auf Totalschadenbasis abzurechnen ist. Diese Überprüfungsfrist beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Gutachtens zu laufen.

news_2017-9_p2.pdf


Mehr aktuelle Urteile gesucht

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

sicherlich ist Ihnen auch schon aufgefallen, dass im Newsletter immer weniger aktuelle Entscheidungen veröffentlicht werden. Dies liegt daran, dass die Geschäftsstelle kaum noch Urteile übermittelt bekommt. Ich benötige Ihre Mithilfe, damit der Newsletter aktuell bleibt und dort nicht nur Veranstaltungen beworben werden. Bitte senden Sie interessante Urteile an:

Rechtsanwältin Bettina Bachmann,
Littenstraße 11, 10179 Berlin,
Fax: (0 30) 72 61 52 195,

bachmann@anwaltverein.de




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Ergebnis Aktions-PR-Thema „Messung durch Private“: Verliert der Staat die Kontrolle?

Dienen Radarfallen der Verkehrssicherheit oder sind sie vor allem eine zusätzliche Einnahmequelle für Kommunen und Länder? Viele Autofahrer fragen sich genau das. Wir haben daher aufgeklärt: Personelle Engpässe nehmen in der Verwaltung zu, daher werden immer häufiger private Dienstleister eingesetzt, die die Messung vornehmen. Diese verdienen an jedem Temposünder fleißig mit. Die Daten der Privaten sind vor Gericht jedoch nur unter bestimmten Bedingungen verwertbar.

Außerdem haben wir in einem Interview darüber informiert, dass es sich lohnt bei einem Bußgeldbescheid einen Verkehrsanwalt einzuschalten. Er kennt die Blitzer vor Ort und kann einschätzen, wie wahrscheinlich eine Fehlmessung ist.

Unsere Pressemitteilung sowie das Interview zum Thema wurden von der Presse gut aufgegriffen. Wir konnten insgesamt 186 Veröffentlichungen erzielen. Das entspricht einem Anzeigen-Äquivalenzwert von 252.736,19 €.

Beide Pressetexte finden Sie in unserem Newsroom: https://www.verkehrsanwaelte.de/ueber-uns/newsroom/#/



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Auch wenn der Altweibersommer noch nicht vorüber ist, so macht sich doch allmählich herbstliche Stimmung breit. Das erste Laub färbt sich und fällt von den Bäumen. Zeit, sich für den Winter bereit zu machen. Mit dem Eiskratzer der Verkehrsanwälte können Sie Ihren Mandanten dafür die richtigen Mittel gleich mit auf den Weg geben. Bestellen Sie dieses und andere Werbemittel für die Wintersaison 2017 noch bis zum 15.10. Ihre Lieferung erfolgt dann bis zum 15.11.2017.


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Seminare und Veranstaltungen Veranstaltungen
2. Verkehrsrechtssymposium am 20./21. Oktober 2017 in Mainz – kostenfreie Teilnahme für Neumitglieder/Verleihung des Richard-Spiegel-Preises an Prof. Dr. Christian Huber

Das 2. Verkehrsrechtssymposium der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht findet am 20. und 21. Oktober 2017 im Parkhotel Favorite in Mainz statt. Dr. Christoph Eggert beleuchtet die Brennpunkte beim Autokauf, RiBGH Dr. Carsten Paul berichtet über die aktuelle Rechtsprechung des 4. Strafsenats in Verkehrssachen, RA Oliver Meixner geht auf offene Fragen in der Kraftfahrversicherung ein und Prof. Dr. Christian Huber, an den im Rahmen der Veranstaltung der Richard-Spiegel-Preis der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht verliehen wird, widmet sich dem Thema „Der Ersatz künftiger Einbußen beim Personenschaden“.
Am Abend des 20. Oktober 2017 wird wiederum ein geselliges get-together stattfinden. Samstag-Abend können Sie an einem Festessen im Favorite-Gourmet-Restaurant teilnehmen. Neumitglieder, die seit 01.01.2017 in die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht eingetreten sind und nicht bereits kostenfrei am 6. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 2017 in Hamburg teilgenommen haben, können kostenfrei an dem Fachprogramm der Tagung teilnehmen. Ein Anmeldeformular finden Sie hier.




Seminare Oktober 2017

06.10.2017, Neumünster
Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess
Referenten: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken; Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
Seminarleiter: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster

07.10.2017, Berlin
Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht
Referenten: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen; Dipl.-Ing. Dr. Johannes Priester, Saarbrücken
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Berlin

27.10.2017, Rostock
AKB
Referenten: Rechtanwältin Isabell Knöpper, Erfurt; Ass. Andrea Kreuter-Lange, R+V Versicherung AG, Wiesbaden
Seminarleiter: Rechtsanwalt Michel Schah Sedi, Rostock

27.10.2017, Stuttgart
Unfall mit Kindern
Referent: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau
Seminarleiter: Rechtsanwalt Martin Diebokd, Tübingen

28.10.2017, Nürnberg
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen
Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Köln
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck, Nürnberg


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Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e. V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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