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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
12/2018 – 27. September 2018
 
 
  Recht und Gesetz
Kein Augenblicksversagen bei Verwechslung der für den links abbiegenden Verkehr maßgeblichen Ampel mit dem Licht der Straßenbahnampel
Das Amtsgericht Mannheim kommt in seinem Urteil vom 16.10.2017 zu dem Ergebnis, dass es bei einer Verwechslung der für den links abbiegenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage mit dem Licht der für die Straßenbahn geltenden Lichtzeichenanlage an der Rechtfertigung für den Wegfall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verwirkten Fahrverbots unter dem Gesichtspunkt des so genannten Augenblicksversagens fehlt. Im Falle einer Verwechslung einer Ampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage kann schlechterdings nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Denn es handelt sich bei der Verpflichtung zur Unterscheidung einer Straßenbahnampel und der für den Kraftfahrer maßgeblichen Ampel um eine grundlegende, auch völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung, die ein Verkehrsteilnehmer in jeder Lage ohne weiteres bewältigen muss. Eine derartige Verwechslung lässt – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betroffenen zu, bei der ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere ist auch zu beachten, dass die für die Straßenbahn geltende Lichtzeichenanlage weder rotes noch grünes Licht zeigen kann.

Die gegen das Urteil des AG Mannheim eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 06.04.2018 als unbegründet verworfen. Der Senat sah keine Anhaltspunkte für die Annahme eines so genannten Augenblickversagens, welches den subjektiven Tatbestand einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entfallen lässt und damit Anlass gibt, vom Regelfahrverbot abzusehen. Der Ausdruck „Augenblicksversagen“ bestärkt nur den Umstand, dass der Betroffene für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum – einen Moment – die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die hier gegebene Sachverhaltskonstellation ist weder einer der auf Rotlichtverstöße zugeschnittenen Fallgruppen eines nicht ausschließbar privilegierenden Augenblicksversagens, z. B. der des so genannten „Mitzieheffekts“ oder des „Frühstarters“, zuzuordnen noch mit einer solchen gleichzusetzen. Die vom Betroffenen geltend gemachte Verwechslung der besonderen – weder roten noch grünen – Lichtzeichen für die Straßenbahn mit dem für den allgemeinen Verkehr geltenden grünen Ampellicht offenbart eine gravierende Pflichtverletzung.
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Ersatz der Sachverständigenkosten bei unbrauchbarem Gutachten
Das Amtsgericht Oldenburg hat durch Urteil vom 20.08.2018 – Aktenzeichen: 3 C 3142/18 (XXX) – entschieden, dass der Einwand der Beklagten, das erstellte Sachverständigengutachten sei unbrauchbar, der Pflicht zu Erstattung der Sachverständigenkosten nicht entgegensteht. Gutachtenkosten sind selbst dann zu erstatten, wenn sich ein Sachverständigengutachten als unbrauchbar erwiesen hat. Das Risiko des Fehlschlagens einer Kostenermittlung muss der Schädiger solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und der zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 278 BGB. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig schon alleine durch die Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbeitrages reicht grundsätzlich nicht aus. Der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung muss die Erforderlichkeit des aufgewandten Betrags substantiiert bestreiten.
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  Veranstaltungen und Seminare
3. Verkehrsrechtssymposium 19.-21. Oktober 2018 in Mainz
Das diesjährige Verkehrsrechtssymposium wird vom 19.-21. Oktober 2018 im Parkhotel Favorite in Mainz stattfinden. Es beginnt traditionell mit einem get-together am Freitag-Abend und endet am Samstag-Abend mit einem Festessen im Sternerestaurant des Parkhotels Favorite. RiBGH Dr. Oliver Klein aus dem VI. Zivilsenat wird über die Grundlagen und aktuellen Entwicklungen der fiktiven Schadensabrechnung referieren. Herr Prof. Dr. Ansgar Staudinger wird den Ersatz von Personenschäden bei (inter-)nationalen Verkehrsunfällen beleuchten. Die Bedeutung von Daten im Kfz für verkehrstechnische Gutachten wird Herr Dr. Johannes Priester anhand von Beispielen aus den Bereichen Unfallrekonstruktion und Autokauf aufzeigen. Den Schlussvortrag hält VorsRiKG Regine Grieß, LL.M., zum Ordnungswidrigkeitenrecht in der OLG-Rechtsprechung. Das detaillierte Programm und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier:
Verkehrsrechtssymposium 2018 - Programm und Faxanmeldung
Verkehrsrechtssymposium 2018 - Online Anmeldung

Seminare Oktober 2018
12.10.2018, Hannover
Autokauf und Leasing
Referenten: Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck, Nürnberg, Rechtsanwältin Julia Latzel, LL.M., Freiburg
Seminarleiter: Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Schneider, Langenhagen

12.10.2018, München
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen
Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Köln
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Verena Bouwmann, München

13.10.2018, Freiburg
Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht
Referent: RiBGH Wolfgang Wellner, Karlsruhe
Seminarleiter: Rechtsanwalt Claudio La Malfa, Emmendingen

26.10.2018, Hamburg
Rechtsprechung des Hanseatischen OLG/LG Hamburg in Verkehrssachen
Referentin: RiLG Hamburg Jan Becker, Hamburg
Seminarleiter: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster

27.10.2018, Rostock
Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess
Referenten: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken; Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
Seminarleiter: Rechtsanwalt Tamás Ignácz, Rostock
 
 
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