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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
03/2021 – 24. März 2021
 
 
  Recht und Gesetz
Zweifel an der Messgenauigkeit von Leivtec XV3: Einstellung des Verfahrens nach § 42 Abs. 2 OWiG

Das Amtsgericht Landstuhl kommt in seinem Beschluss vom 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21 – zu dem Ergebnis, dass kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht aufgrund von Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 vorliegt. Der Messgerätehersteller hat darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgerätes XV3 nicht mehr garantiert werden kann und dass davon abgesehen werden soll, Messungen mit diesem Messgerät vorzunehmen. Das Gericht müsste den Messwert mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen. Die steht nicht nur kostenmäßig außer Verhältnis zur Geldbuße. Auch die fehlende Kenntnis des Messvorganges an sich führt allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung eines Ergebnisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden kann. Das AG Landstuhl hat deswegen das Verfahren gemäß § 42 Abs. 2 OWiG eingestellt. Es hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. Wird ein fehlerbehaftetes Messgerät eingesetzt, besteht kein Grund, die notwendigen Auslagen beim Betroffenen zu belassen.

AG-Landstuhl-Beschluss.pdf
Ersatz der Kosten der Probefahrt (100 EUR) und der Corona-Schutzmaßnahmen

Das AG München hat durch Urteil – 331 C 19975/20 – vom 18.02.2021 entschieden, dass die Kosten der Probefahrt sowie die Kosten für die Covid-19-Schutzmaßnahmen (Desinfektionsmaßnahmen) erstattungsfähig sind. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Kosten der Probefahrt im Rahmen von Fahrzeuginstandsetzungen regelmäßig in Rechnung gestellt werden. Dem Kläger hätte es sich nicht erschließen müssen, dass ein Betrag in Höhe von 100,00 € für eine Probefahrt nicht angemessen ist. Die „Corona-Kosten“ sind zu ersetzen. Vom Standpunkt eines wirtschaftlich vernünftigen Betrachters drängt es sich als nachgerade selbstverständlich auf, dass der Mehraufwand für eine im Interesse des Infektionsschutzes erfolgende Desinfektionsmaßnahme und die hiermit verbundenen Kosten von einer Kfz-Werkstatt, die als gewinnorientiertes Unternehmen betrieben wird, an den Kunden weitergegeben werden. Auch Ärzte und Friseure stellen diesen Sonderaufwand bzw. dahinterstehende Kosten für Infektionsschutzmaßnahmen in Rechnung. Warum ausgerechnet im Bereich der Kfz-Instandsetzung eine andere Betrachtung gerechtfertigt sein sollte und diese Kosten dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Kontamination vorlag oder bekannt war. Vielmehr ist die Desinfektionsschutzmaßnahme standardmäßig durchzuführen und üblich. Selbst die Versicherungswirtschaft geht allgemein bekannt von der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Fahrzeugdesinfektion aus.

AG-Muenchen-Urteil.pdf
Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hemmt Verjährung

Das LG Kiel hat in seinem Urteil vom 04.03.2021 – 2 O 97/20 – für Recht erkannt, dass die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung hemmt, auch wenn die Anmeldung der Forderung des Klägers erst später erfolgt ist. Erforderlich ist die Erhebung der Musterfeststellungsklage zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch noch nicht verjährt ist. Insofern kommt es für die Hemmung der Individualansprüche des Klägers auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage an, unabhängig davon, ob seine Anmeldung erst nach dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung ohne Hemmungstatbestand eingetreten wäre, erfolgte. Zudem muss die Anmeldung zum Klageregister sich auf denselben Lebenssachverhalt beziehen und sich bis zum Ablauf des Tages vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt sein, §§ 607, 608 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Sämtliche dieser Voraussetzungen sind im vorliegendem Fall erfüllt, sodass die Hemmung zum Zeitpunkt der Klageerhebung fortbestand, § 204 Abs. 2 BGB. Bis zur Erhebung der Musterfeststellungsklage war der Anspruch des Klägers auch noch nicht verjährt. Die Geltendmachung der Verjährungshemmung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich i. S. des § 242 BGB. Auch wenn hier in Ansehung der „späten“ Anmeldung zur Musterfeststellungsklage die Annahme naheliegen mag, dass die Anmeldung vor allem dem Zweck folgen sollte, die für die unmittelbare Erhebung der Individualklage geltenden Verjährungsregeln zu umgehen, hat der Kläger damit gleichwohl lediglich die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten genutzt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Hürden für die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage niedrig gehalten werden. Zudem ist die Möglichkeit des Wechsels von der Musterfeststellungsklage zu einer Individualklage vom Gesetzgeber damit bewusst nicht ausgeschlossen worden.

LG-Kiel-Urteil.pdf
 
 
  Aktuelle
Neu: Siegel exklusiv für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Ab sofort steht zum Download auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft ein Siegel für unsere Mitglieder in zwei Varianten zur Verfügung. Nutzen Sie das Siegel für Ihre Homepage, für Ihr Kanzleibriefpapier oder für Ihre Publikationen Machen Sie so darauf aufmerksam, dass Sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht sind.

 
 
  Veranstaltungen
9. DAV-VerkehrsAnwaltsTag am 23./24. April 2021 nur Online
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat sich entschieden, die Präsenzveranstaltung des 9. DAV-VerkehrsAnwaltsTages 2021 in Hamburg abzusagen. Freie Plätze für das Online-Liveseminar, bei dem Sie 10,0 Stunden gem. § 15 FAO absolvieren können, gibt es noch. Hochkarätige Referentinnen und Referenten werden zu aktuellen Themen des Verkehrsrechts – Personenschaden, Rehamanagement, Kauf- und Leasingrecht, Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH – vortragen.

Alle Themen und Referenten finden Sie hier.  

Im Rahmen des VerkehrsAnwaltsTages findet am Freitag, 23. April 2021, um 18.00 Uhr die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in virtueller Form statt.

Anmelden können Sie sich hier:

Zur Buchung der Onlineveranstaltung



 
 
  Seminare
Seminare März bis Mai 2021
21.04.2021, Onlinesemiar:
Update Bußgeldrecht – Tatbestände und Verfahrensrechtliches - Teil I

Referent: Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG Landstuhl
Online-Anmeldung

28.04.2021, Onlineseminar:
Rohmessdaten - Garant für objektive, nachvollziehbare Verkehrsüberwachung

Referent: Carsten Stückmann, Dipl.-Ing., Mühlheim an der Ruhr
Online-Anmeldung

05.05.2021, Onlineseminar:
Unfallspuren lesen, auswerten und richtig verwerten

Referent: Dr. Johannes Priester, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Saarbrücken
Online-Anmeldung


Regional

26.03.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Gießen entfällt:
Ab in den Urlaub – (Nicht nur) mit dem Auto in die Ferne

Referent: Rechtsanwalt Jürgen Jahnke, Prokurist, Abteilung Kraftfahrt, LVM Versicherung, Münster
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Andreas Krämer, Frankfurt a. M.
Online-Anmeldung

16.04.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Koblenz entfällt:
Sachschaden – aktuelle Fragen aus der instanzgerichtlichen Praxis

Referent: Hans-Peter Freymann, Präsident des LG Saarbrücken
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Jens Dötsch, Andernach
Online-Anmeldung



 
 
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