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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
03/2021 – 3. März 2021
 
 
  Recht und Gesetz
Kosten für ein Ersatztaxi in Höhe von 243,00 €/Tag für 74 Tage

Das LG Lübeck hat durch Urteil vom 15.01.2021 – 17 O 345/19 – entschieden, dass der Geschädigte die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis für einen Zeitraum von 74 Tagen verlangen kann. Die Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Die Dauer des Einsatzes ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Sachverständige in seinem Gutachten von einer Dauer der Reparaturarbeiten von ca. einem Tag ausgegangen. Allerdings wurde das letzte erforderliche Ersatzteil, obwohl die Ersatzteilbestellung bereits am 13.03.2019 erfolgte, erst am 04.06.2019 geliefert. Die Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Kläger nicht zuzurechnen. Das Risiko hierfür muss der Schädiger tragen.

Das LG Lübeck hält den Tagessatz von 243,00 €, da der verunfallte Wagen ein Taxi war, für erforderlich. Wegen dieser Besonderheit sind die Anmietmöglichkeiten beschränkt. Der Tagespreis ergab sich aus dem Grundpreis und dem Zuschlag für die Taxiausstattung. Die Anmietung des Taxis ist auch nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB anzusehen. Der Tagessatz des angemieteten Taxis übersteigt zwar den vom Geschädigten nachgewiesenen durchschnittlichen Tagesumsatzes in Höhe von 156,81 € netto erheblich. Das Verhältnis des voraussichtlichen Verdienstausfalls zu den Kosten der Anmietung ist aber nur einer von mehreren Gesichtspunkten bei der Betrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebs. Ob die Aufwendungen unverhältnismäßig sind, hängt von einer Vielzahl von Gegebenheiten ab, die sich einer pauschalen Wertung entziehen. Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt lediglich ein Taxi in Betrieb und zur Verfügung. Ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeuges hätte er seinen Betrieb für die gesamte Dauer der Reparatur stilllegen müssen. Er hätte weder die Stammkundschaft bedienen können, noch hätte er der Funkzentrale zur Vermittlung von Gelegenheitsfahrten zur Verfügung gestanden. Es kann deshalb nicht als unvertretbare kaufmännische Entscheidung angesehen werden, wenn ein Taxiunternehmen, um eine zeitweilige Betriebsschließung mit allen hieraus resultierenden Beeinträchtigungen zu vermeiden, für eine überschaubare, einige Wochen dauernde Reparaturzeit ein Ersatztaxi anmietet. Mag dies auch mit einem Kostenaufwand verbunden sein, der ganz erheblich über dem durch seinen Einsatz zu erwartenden Gewinn liegt.

Der Geschädigte hat auch einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls für den Zeitraum, in dem ihm kein Ersatztaxi zur Verfügung stand. Dieser ist anhand des Tagesbruttoumsatzes zu berechnen. Von diesem Tagesbruttobetrag sind zunächst 7 % als der verminderte Mehrwertsteuersatz abzuziehen. Als dann ist der verbleibende Restbetrag um die ersparten Betriebskosten zu bereinigen, die mit 30 % zu bemessen sind.

LG-Luebeck-Urteil_17-O-345-19.pdf
Merkantiler Minderwert bei Austausch des Motorblocks

Das AG Andernach kommt in seinem Urteil vom 23.12.2020 – 69 C 379/19 – zu dem Ergebnis, dass dem beklagten Verkäufer bei Kaufvertragsschluss die Nebenpflicht oblag, den Käufer darüber aufzuklären, dass der Motorblock des PKWs bei einem Kilometerstand von 350 km ausgetauscht wurde. Der Austausch des Motorblocks ist eine für jeden verständigen Käufer maßgeblich Information beim Abschluss eines PKW-Kaufvertrages. Dies gilt unabhängig davon, ob der PKW neu oder gebraucht ist. Gegenüber einer solchen Reparaturmaßnahme verbleibt ein gewisses Misstrauen, das zu einer Käuferzurückhaltung gegenüber einem solchen Fahrzeug führt, welches sich dann nur über eine Kaufpreisminderung (merkantiler Minderwert) kompensieren lässt. Das AG Andernach hat den merkantilen Minderwert mit einem Betrag von 1.200,00 €, mithin 3,5 % des Kaufpreises, bemessen.

AG-Andernach-Urteil-69-C-379-19.pdf
Mitführen veralteter schriftlicher Weisungen bei Gefahrguttransport

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 12.10.2020 – 2 Ss (OWi) 231/20 – eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG Wildeshausen zugelassen. Das AG Wildeshausen hatte den Führer eines LKW mit Anhänger, der Gefahrgut transportierte, deswegen zu einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Beförderung die schriftliche Weisung nicht in der aktuellsten Fassung mitführte. Auf Verlangen konnte lediglich eine veraltete schriftliche Weisung vorgelegt werden. Der Fahrzeugführer hat nicht gegen die Verpflichtung, vollständige Weisungen mitzuführen und auszuhändigen, verstoßen. Das AG überspannt die Anforderungen an den Fahrzeugführer, indem es die Verurteilung lediglich darauf stützt, dass der Betroffene eine veraltete Version der Weisungen vorgelegt hat und dieses hätte auch erkennen können. Es ist nicht Aufgabe des Fahrzeugführers, die inhaltliche Richtigkeit der ihm übergebenen Beförderungspapiere zu prüfen. Zwar dürfte ein Fahrzeugführer fahrlässig handeln, wenn er schon ohne detaillierte Prüfung hätte feststellen können, dass die von ihm mitgeführten Weisungen nicht mehr der aktuellen Fassung entsprechen. Dies war aber im vorliegenden Fall ersichtlich nicht der Fall. Eine einfache Erkennbarkeit war nicht gegeben, vielmehr hätte es eines inhaltlichen Abgleichs bedurft. Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht darstellen, wollte man vom Fahrzeugführer verlangen, die ihm vom Verlader oder Beförderer zu Verfügung gestellten Unterlagen durch einen derartigen Abgleich auf ihre Aktualität zu überprüfen.

OLG-Oldenburg-2Ss.pdf
 
 
  Veranstaltungen
9. DAV-VerkehrsAnwaltsTag am 23./24. April 2021 Hybridveranstaltung: Präsenz in Hamburg und Online
Den VerkehrsAnwaltsTag 2021, bei dem Sie 10,0 Stunden gem. §15 FAO absolvieren können, werden wir erstmals hybrid anbieten. Die Präsenzplätze in Hamburg sind leider schon ausgebucht. Freie Plätze für das Online-Liveseminar gibt es noch. Hochkarätige Referentinnen und Referenten werden zu aktuellen Themen des Verkehrsrechts – Personenschaden, Rehamanagement, Kauf- und Leasingrecht, Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH – vortragen.

Alle Themen und Referenten finden Sie hier.
Im Rahmen des VerkehrsAnwaltsTages findet am Freitag, 23. April 2021 um 18.00 Uhr die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht statt.  

Anmelden können Sie sich hier:

Zur Buchung der Onlineveranstaltung

Der 1. Digitale Verkehrsgerichtstag 2021 – Interview mit Nicolas Eilers und e.Consult AG
Rechtsanwalt Nicolas Eilers hat sie erlebt! Die gespenstige Atmosphäre in Goslar beim 59. Verkehrsgerichtstag. Wo ansonsten 2.000 Teilnehmer die Kleinstadt in einem Ausnahmezustand versetzen, fielen die 6 Teilnehmer dieses Jahr kaum auf. Denn pandemiebedingt fand auch diese Traditionsveranstaltung erstmalig voll digital statt.

Rechtsanwalt Nicolas Eilers, stellvertretender Vorsitzender der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, stand der e.Consult AG aus Saarbrücken in einem Exklusiv-Interview zu dem außergewöhnlichen Verkehrsgerichtstag Rede und Antwort.

Hier geht´s zum Interview



 
 
  Seminare
Seminare März/April 2021
17.03.2021, Onlineseminar:
Fragen aus der Praxis – Antworten für die Praxis – Aktuelle Fragestellungen aus den Verkehrsrechtsforen der sozialen Netzwerke

Referent: Rechtsanwalt Lasse Jonek, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Neuwied
Online-Anmeldung

21.04.2021, Onlineseminar
Update Bußgeldrecht – Tatbestände und Verfahrensrechtliches - Teil I

Referent: Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG Landstuhl
Online-Anmeldung

Präsenzseminare Regional

13.03.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Stuttgart entfällt:
Soziale Absicherung und Fallen bei der Personenschadenregulierung

Referenten: Rechtsanwalt Jürgen Jahnke, Prokurist, Abteilung Kraftfahrt, LVM Versicherung, Münster; Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Erfurt
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen
Online-Anmeldung

19.03.2021, Onlineseminar im Norden, Präsenzseminare in Neumünster und Rostock entfallen:
Neue Paragraphen 315d StGB sowie verbundene Nebenvorschriften (interdisziplinärer Vortrag)

Referenten: Dr. Michael Weyde, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfallspeicherdaten, Berlin; Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Berlin
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster
Online-Anmeldung

20.03.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Kaiserlautern entfällt:
Versicherung im Verkehrsrecht – VVG, AKB und ARB

Referent: Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken
Online-Anmeldung

26.03.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Gießen entfällt:
Ab in den Urlaub – (Nicht nur) mit dem Auto in die Ferne

Referent: Rechtsanwalt Jürgen Jahnke, Prokurist, Abteilung Kraftfahrt, LVM Versicherung, Münster
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Andreas Krämer, Frankfurt a. M.
Online-Anmeldung

16.04.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Koblenz entfällt:
Sachschaden – aktuelle Fragen aus der instanzgerichtlichen Praxis

Referent: Hans-Peter Freymann, Präsident des LG Saarbrücken
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Jens Dötsch, Andernach
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