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Verkehrsanwälte
 
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03/2022 – 23. Februar 2022
 
 
  Recht und Gesetz
Wiederbeschaffungsaufwand bei Vorschaden

Das AG Kiel kommt in seinem Urteil vom 22.12.2021 – 106 C 134/21 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte bei der Feststellung des erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwandes zu dem am Fahrzeug vorhandenen Vorschaden durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens hinreichend und substantiiert vorgetragen hat.

Der am Fahrzeug vorhandene Vorschaden ist zum Unfallschadenschaden räumlich ohne weiteres abzugrenzen. Dem Kläger ist kein weiterer Vortrag zu Art, Umfang und Behebung des Vorschadens aufzuerlegen, da er das Fahrzeug bereits mit dem vorhandenen Schaden erworben hat. Der Kläger, der nicht wusste, dass es diesen Vorschaden gab, hat keine falschen Angaben zu den Vorschäden gemacht. Er ist zudem selbst nicht in der Lage, weiteren konkreten Vortrag zu den vorangegangenen Reparaturen des Kotflügels des Fahrzeugs zu tätigen. Nach Angaben des Sachverständigen wurde der Kotflügel fachgerecht repariert.

AG-Kiel-106-C-134-21.pdf

Ersatz der Mietwagenkosten und der unfallbedingten Mehrleistungen/Ersatz der Kosten der Corona-Desinfektion und der Hebebühne/Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro
Das AG Bad Neustadt a. d. Saale hat durch Urteil vom 28.12.2021 – 1 C 264/21 – entschieden, dass die erforderlichen Mietwagenkosten gem. § 287 Abs. 1 ZPO anhand der Schwacke-Liste zu schätzen sind.

Dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich war, ergibt sich aus der mit dem Wagen insgesamt zurückgelegten Strecke von 353 km innerhalb von 4 Tagen. Ein Anspruch auf unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20 % besteht, da keine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten stattfand.Ein Abzug der Eigenersparnis in Höhe von 3 % hat zu erfolgen, da ein klassengleiches Fahrzeug angemietet wurde.

Die Corona-Desinfektionskosten in Höhe von 79,13 € brutto sind erstattungsfähig.

Auch die Kosten für die Benutzung der Hebebühne durch den Sachverständigen sind als notwendige und erforderliche Gutachterkosten zu ersetzen.

Die Unkostenpauschale in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen schätzt das AG Neustadt a. d. Saale auf 30,00 €. Eine Erhöhung dieser Pauschale auf 35,00 € in Folge der gestiegenen Spritpreise erachtet das Gericht nicht für erforderlich und angemessen.

AG-Bad-Neustadt-1-C-264-21.pdf
Plausibilitätsprüfung bei Kostenvoranschlägen/Ersatz der Kosten der Probefahrt und der Corona-Maßnahmen/Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro
Nach dem Urteil des LG Karlsruhe vom 04.10.2021 – 19 S 81/20 – hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die er redlicherweise im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze für nötig erachten durfte, um den Ursprungszustand seines Fahrzeugs wieder herstellen zu lassen. Der Geschädigte muss dabei weder besonders sparsam agieren noch „Marktforschung“ betreiben, um das absolut günstigste Angebot zu finden. Vielmehr muss er lediglich im Rahmen der ihm als Laien zumutbaren Grenzen Kostenvoranschläge und Rechnungen auf „eine gewisse Plausibilität“ prüfen.

Die Kosten der Probefahrt sind zu ersetzen. Ob der Werkunternehmer diese gesondert in Rechnung stellt oder in die Reparaturkosten einpreist, ist ihm überlassen und berührt die Ersatzfähigkeit nicht. Der Geschädigte muss den Posten bei der ihm obliegenden Plausibilitätskontrolle nicht monieren.

Die Corona-Schutzmaßnahmen sind gleichfalls ersatzfähig.

Das LG Karlsruhe spricht eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu.

Auch das AG Bonn spricht in seinem Urteil vom 07.01.2022 – 113 C 241/21 – den Ersatz der Covid-Schutzmaßnahmen in Höhe von 70,50 € netto zu. Es folgt damit der überwiegenden Rechtsprechung des AG Bonn, die im Urteil auch ausführlich dargestellt ist. Das Gericht lässt die Berufung bei einem Streitwert von 10,50 € zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Das AG Bonn hat in einem Urteil vom 27.05.2021 – 107 C 17/21 – die Corona-Schutzmaßnahme als nicht ersatzfähig angesehen.

Auch das AG Coburg hat in seinem Urteil vom 13.12.2021 – 14 C 3294/21 – Corona-Schutzmaßnahmen in Höhe von 87,84 € zugesprochen.

LG-Karlsruhe-19-S-81-20.pdf
AG-Bonn-113-C-241-21-01-2022.pdf
AG-Coburg-14-C-3294-21-12-2021.pdf
 
  10. DAV-VerkehrsAnwaltsTag
10. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 29./30.4.2022
Der 10. DAV-VerkehrsAnwaltsTag wird am 29./30.4.2022 in hybrider Form angeboten werden. Sie können vor Ort im Hotel Atlantic in Hamburg an der Präsenzveranstaltung teilnehmen oder die Tagung live als Onlineveranstaltung verfolgen. Das vorläufige Tagungsprogramm und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier:

Präsenzveranstaltung

Onlineveranstaltung

 
  Seminare
Seminare Februar/März 2022
23.02.2022, Online-Seminar
Aktuelles zum Sachschaden

Referent: Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Fakultät für Rechtswissenschaften, Universität Bielefeld
Online-Anmeldung

09.03.2022, Online-Seminar
Onlinekolleg Kanzleimanagement – 1. Quartal – 7 Tipps für die erfolgreiche Verkehrsrechtskanzlei 2022

Referentin: Jasmin Isphording, Dipl.-Kauffrau, Unternehmensberaterin, Kanzleiberaterin, Hamburg
Online-Anmeldung

15.03.2022, Online-Seminar
Das neue Kaufrecht – Update 2022

Referent: Alexander Sievers, Rechtsanwalt, Verbraucherrecht, Juristische Zentrale des ADAC, München
Online-Anmeldung

18.03.2022, Online-Seminar
Versicherung im Verkehrsrecht – VVG, AKB und ARB

Referent: Dr. Klaus Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen
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22.03.2022, Online-Seminar
Update Bußgeldrecht – Tatbestände und Verfahrensrechtliches – Teil I

Referent: Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG, Landstuhl
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24.03.2022, Online-Seminar
Fuhrparkrecht in der anwaltlichen Beratung und Vertretung

Referentin: Inka Pichler, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Wiesbaden
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30.03.2022, Online-Seminar
Aktuelles zu Quotenbildung und Anscheinsbeweis

Referenten: Dirk Buller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Bochum und Dirk Figgener, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Bochum
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