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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
08/2021 – 26. Mai 2021
 
 
  Medcheck
Medcheck bis 31.12.2021 kostenfrei für unsere Mitglieder: Schnelle Hilfe! Medizinische Risiken erkennen und Unfallopfer unterstützen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat gemeinsam mit dem Institut für Rehabilitationsforschung und Personenschaden-Management (IRP) den Verkehrsanwälte-MEDCHECK entwickelt.

Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht kann für seinen Mandanten den Verkehrsanwälte-MEDCHECK bis zum 31.12.2021 kostenfrei beauftragen. Die Beauftragung erfolgt per Fax: +49 30 39821 70-52, Mail: beratung@irp-mhb.de oder WebAkte.

Die beratenden Ärzte geben grundsätzliche Entscheidungshilfen bei der Beurteilung von unfallbedingten Körperschäden.

Darüber hinaus erhält der Jurist durch das IRP eine kurze Übersicht der medizinischen Sachverhalte seines Klienten, der ihn in die Lage versetzt, die Einleitung von weiteren notwendigen Schritten zu veranlassen.

Nähere Details finden Sie hier

  Film
Die beste Werbung für Ihre Kanzlei sind Sie selbst.

Ob Elon Musk, Steve Jobs oder Klaus Hipp - die besten Verkäufer waren immer schon die überzeugten und begeisterten Unternehmenslenker selbst. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, für nur 2.500 Euro netto Ihren eigenen Werbefilm für sich herzustellen. Den Film können Sie auf Ihren sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook und Youtube teilen. Natürlich können Sie den Film auch auf Ihrer Website einsetzen und sogleich einen starken persönlichen Akzent setzen.

In einer Zeit, wo alles digitaler wird, freut man sich über jede menschliche Ansprache. Wie so ein Film aussehen kann, sehen sie hier. Die Kanzlei Görgen & Dötsch hat schon mal den Anfang gemacht: Kanzleifilm / Vertriebsfilm ansehen

Bei Interesse melden Sie sich gerne direkt bei:
Torsten Rieken
t.rieken@orca-gruppe.de
Mobil: 0175/4322957

  Recht und Gesetz
Ersatz der Kosten der Covid-19-Schutzmaßnahmen I (siehe hierzu auch NL 4/21)

Das LG Würzburg kommt in seinem Berufungsurteil vom 24.03.2021 – 42 S 2276/20 – zu dem Ergebnis, dass Desinfektionskosten aufgrund von Coronaschutzmaßnahmen zu erstatten sind. Die geltend gemachten Kosten gehen kausal auf das Unfallereignis zurück. Es handelt sich um ersatzfähige Kosten, selbst wenn es sich, insbesondere bei Hereinnahme des Fahrzeugs, auch um Arbeitsschutzmaßnahmen handelt. Die Coronaschutzmaßnahmen haben sich auf 80,52 € netto belaufen. Die Kammer des LG Würzburg musste nicht entscheiden und konnte offenlassen, bis zu welcher Höhe Corona-Desinfektionskosten für den Zeitraum Juli 2020 grundsätzlich ersatzfähig sein könnten. Dem Kläger lag ein Sachverständigengutachten vor, dem eine Indizwirkung zukommt.

LG-Wuerzburg-42-S-227.pdf
Ersatz der Kosten der Covid-19-Schutzmaßnahmen II

Das AG München hat durch Urteil vom 30.04.2021 – 337 C 3776/21 – entschieden, dass dem Kläger, der sein Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen, die gesamten in Rechnung gestellten Reparaturkosten, inklusive der Covid-19-Schutzmaßnahmen, zu erstatten sind. Dabei kommt es weder darauf an, ob die von der Beklagten bei der Schadensregulierung gekürzten Kosten bei der Reparaturwerkstatt tatsächlich angefallen sind, noch ob die Arbeiten erforderlich waren. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigungen, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen ist, ist der Schädiger belastet.

AG-Muenchen-Urteil-Az-337-C-3776-21.pdf
Ersatz der Kosten der Covid-19-Schutzmaßnahmen III, der Probefahrt und der Fahrzeugreinigung / nicht (vollständig) bezahlte Reparaturrechnung

Nach dem ausführlich begründeten Urteil des AG München vom 14.05.2021 – 344 C 2777/21 – sind die Kosten für die Probefahrt, die Fahrzeugreinigung und die „Fahrzeugdesinfektion Covid-19“ zu ersetzen. Der Geschädigte durfte die entsprechenden Rechnungspositionen als erforderlich ansehen, weil sie in dem vor der Reparatur eingeholten Gutachten sämtlich als erforderlich ausgewiesen waren.

Dem Geschädigten sind die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen darf und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet, sofern ihm nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Der Unfall war adäquat kausal für den Anfall der Reinigungs- und Desinfektionskosten. Covid-19-Schutzmaßnahmen sind derzeit erforderlich im Rahmen einer Kfz-Reparatur und daher im Wege der Auslegung vom Reparaturauftrag umfasst gewesen.

Auf die Frage, ob die Reparaturrechnung bereits (vollständig) beglichen wurde, kommt es bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der restlichen Reparaturkosten nicht an. Das Werkstattrisiko greift bereits ab Erteilung des Reparaturauftrags und nicht erst ab Bezahlung der Rechnung. Nach Ansicht des AG München steht die Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Indizwirkung einer unbezahlten Sachverständigenrechnung nicht entgegen. Der Geschädigte hat aufgrund des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens einen konkreten Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung Reparaturkosten voraussichtlich anfallen werden und ist im Vertrauen hierauf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns eingegangen.

AG-Muenchen-Urteil-344-C-2777-21-Covid-Reinigung.pdf
Ersatz der fiktiven Verbringungskosten

Das AG Coburg vertritt in seinem Urteil – 17 C 1431/20 – vom 17.02.2021 die Auffassung, dass die fiktiven Verbringungskosten zu erstatten sind. Durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten steht fest, dass diese Kosten regional üblich in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der von dem Parteigutachter festgestellte Betrag der Verbringungskosten in Höhe von 201,71 € liegt auch in dem von dem Sachverständigen festgestellten Rahmen der Preise, die von Vertragswerkstätten im Bereich Bremen als Verbringungskosten anfallen.

AG-Coburg-Urteil-17-C-1431-20.pdf
 
  Virtueller Anwaltstag & Seminare
10.06.2021, 15.45 – 17.45 Uhr: Online-Seminar der AG Verkehrsrecht beim virtuellen Anwaltstag
Die AG Verkehrsrecht bietet beim virtuellen Anwaltstag am 10.06.2021 von 15.45 bis 17.45 Uhr ein Online-Seminar an. Rechtsanwalt Nicolas Eilers gibt Praxistipps für die Unfallregulierung, denn ein schlechter Vergleich, namentlich bei einem Personenschaden, kann den Mandanten ruinieren und dem Anwalt einen Haftungsfall bescheren. Folgende Fragestellungen werden angesprochen: Wann soll ich mich vergleichen, wann besser nicht? Worüber genau? Welche Vorbehalte sind zu beachten? Rechtsanwalt Martin Diebold beschäftigt sich in seinem Vortrag mit der zivilrechtlichen Seite der Unfallanalyse. Die Ergebnisse von unfallanalytischen Sachverständigengutachten sind für den Ausgang eines Verkehrsunfallprozesses entscheidend. Wichtig ist, die Beweisaufnahme von der Stellung der Beweisfrage bis zur Beurteilung des Gutachtenergebnisses rechtlich zu begleiten. Die Teilnahmegebühr beträgt 80 EUR.

Anmelden können Sie sich hier: Virtueller Anwaltstag
Seminare Juni/Juli 2021
02.06.2021, Onlineseminar:
Krisenzeiten richtig nutzen – Prozesse und Abläufe optimieren in der Verkehrsrechtskanzlei

Referentin: Jasmin Isphording, Dipl.-Kauffrau, Unternehmensberaterin, Hamburg
Online-Anmeldung


09.06.2021, Onlineseminar:
Rohmessdaten und Befundprüfung vor dem Hintergrund der Fehlmessungen zuge-lassener und geeichter Messgeräte - ZUSATZTERMIN!

Referent: Carsten Stückmann, Dipl.-Ing., Mühlheim an der Ruhr
Online-Anmeldung


16.06.2021, Onlineseminar:
Neue Paragraphen 315d StGB sowie verbundene Nebenvorschriften (interdiszipli-närer Vortrag)

Referenten: Dr. Michael Weyde, Dipl.-Ing., ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfäl-le sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Berlin
Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Berlin
Tagungsleitung: Nicola Meyer-van Laak, Rechtsanwältin, Aachen
Online-Anmeldung


18.06.2021, Onlineseminar:
Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht

Referenten: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tübingen
Dr. Johannes Priester, Dipl.-Ing., ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenunfälle so-wie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Saarbrücken
Tagungsleitung: Christian Janeczek, Rechtsanwalt, Dresden
Online-Anmeldung


25.06.2021, Onlineseminar:
Versicherung im Verkehrsrecht – VVG, AKB und ARB

Referent: Dr. Klaus Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen
Tagungsleitung: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Groß-Gerau
Online-Anmeldung


30.06.2021, Onlineseminar:
Aktuelle Rechtsprechung in Owi-Sachen – Teil 1

Referent: Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG, Landstuhl
Online-Anmeldung


02.07.2021, Onlineseminar:
Praxistipps Personenschaden

Referent: Rolf-Helmut Becker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versiche-rungsrecht, Bergneustadt
Tagungsleitung: Verena Bouwmann, Rechtsanwältin, München
Online-Anmeldung


17.07.2021, Onlineseminar:
Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht

Referenten: Christian Janeczek, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, Dresden
Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG Landstuhl
Tagungsleitung: Dr. Matthias Köck, Rechtsanwalt, Nürnberg
Online-Anmeldung

Regional
25.06.2021, Berlin:
Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsrecht und ausgewählte Probleme der Sachverständigenbegutachtung

Referenten: Regine Grieß, Vorsitzende Richterin am Kammergericht, Berlin
PD Dr. Sven Hartwig, Facharzt für Rechtsmedizin, Ärztliches Qualitätsmanagement, Verkehrsmedizinische Begutachtung, Institut für Rechtsmedizin, Charité Berlin
Dr. Peter-Hendrik Müther, Vorsitzender Richter am KG, Berlin
Dr. Michael Weyde, Dipl.-Ing., ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Berlin
Tagungsleitung: Monika Maria Risch, Rechtsanwältin, Berlin
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