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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
10/2021 – 01. Juli 2021
 
 
  Medcheck
Medcheck bis 31.12.2021 kostenfrei für unsere Mitglieder: Schnelle Hilfe! Medizinische Risiken erkennen und Unfallopfer unterstützen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat gemeinsam mit dem Institut für Rehabilitationsforschung und Personenschaden-Management (IRP) den Verkehrsanwälte-MEDCHECK entwickelt.

Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht kann für seinen Mandanten den Verkehrsanwälte-MEDCHECK bis zum 31.12.2021 kostenfrei beauftragen. Die Beauftragung erfolgt per Fax: +49 30 398 21 70-52, Mail: beratung@irp-mhb.de oder WebAkte.

Die beratenden Ärzte geben grundsätzliche Entscheidungshilfen bei der Beurteilung von unfallbedingten Körperschäden.

Darüber hinaus erhält der Jurist durch das IRP eine kurze Übersicht der medizinischen Sachverhalte seines Klienten, der ihn in die Lage versetzt, die Einleitung von weiteren notwendigen Schritten zu veranlassen.

Nähere Details finden Sie hier

  Film
Die beste Werbung für Ihre Kanzlei sind Sie selbst.

Ob Elon Musk, Steve Jobs oder Klaus Hipp - die besten Verkäufer waren immer schon die überzeugten und begeisterten Unternehmenslenker selbst. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, für nur 2.500 Euro netto Ihren eigenen Werbefilm für sich herzustellen. Den Film können Sie auf Ihren sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook und Youtube teilen. Natürlich können Sie den Film auch auf Ihrer Website einsetzen und sogleich einen starken persönlichen Akzent setzen.

In einer Zeit, wo alles digitaler wird, freut man sich über jede menschliche Ansprache. Wie so ein Film aussehen kann, sehen sie hier. Die Kanzlei Görgen & Dötsch hat schon mal den Anfang gemacht: Kanzleifilm / Vertriebsfilm ansehen

Bei Interesse melden Sie sich gerne direkt bei:
Torsten Rieken
t.rieken@orca-gruppe.de
Mobil: 0175/4322957

  Recht und Gesetz
3. Ersatz der Kosten für die Coronaschutzmaßnahmen I (vergleiche auch NL 8/21)

Nach dem Urteil des AG Husum vom 20.05.2021 – 27 C 59/21 – sind die Kosten „Desinfektion Corona“ zu ersetzen. Der Geschädigte durfte die Rechnungsposition für erforderlich halten, zumal sie im Gutachten des Sachverständigen enthalten war. Die Beklagte hat das Werkstattrisiko zu tragen. Dieses umfasst entgegen der Ansicht der Beklagten auch gerade die Fälle, in denen die Werkstatt Arbeiten ausführt, die eigentlich nicht erforderlich sind. Lediglich wenn dies für den Geschädigten erkennbar ist, kann er sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

AG_Husum_Urteil_59-21.pdf
4. Ersatz der Coronaschutzmaßnahmen II: Konkret angefallene Desinfektionskosten in der Werkstatt / Schadensgutachten bei Bagatellschaden

Das AG Hamburg vertritt in seinem Urteil vom 26.05.2021 – 6 C 273/20 – die Auffassung, dass die Desinfektionspauschale in Höhe von 79,00 € brutto erstattet werden muss. Dies gilt auch, wenn keine Arbeiten im Innenraum des Fahrzeugs durchzuführen sind, da zumindest Fahrten auf dem Gelände, bei einer Probefahrt oder auf dem Kundenabholungsparkplatz erforderlich werden können. Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Sachverständigengutachten weist ebenfalls derartige Kostenpositionen in vergleichbarer Höhe aus.

Auch bei Reparaturkosten in Höhe von 738,74 € war die Einholung eines Schadensgutachtens erforderlich. Auch wenn die Reparaturkosten im Grenzbereich der in der Rechtsprechung gezogenen Bagatellgrenze (750,00 € bis 1.000,00 €) liegen, durfte der Kläger ein Gutachten für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass über die oberflächlich sichtbaren Beschädigungen hinaus keine weiteren verdeckten Schäden eingetreten sind. Der Kläger hat dargelegt, dass er subjektiv von einem weiterreichenden Schaden ausgegangen ist.

AUrteil_AG_Hamburg_273-20.pdf
5. Ersatz der fiktiven Coronaschutzmaßnahmen III / Ersatz der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge

Das AG Pinneberg kommt in seinem Urteil – 62 C 86/20 – zu dem Ergebnis, dass auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten der Coronaschutzmaßnahmen zu ersetzen sind.

Auch die Kosten, die der Sachverständige für Coronaschutzmaßnahmen im Zuge der Besichtigung geltend gemacht hat, sind in Höhe von 10,00 € ersatzfähig. Die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge sind gleichfalls ersatzfähig. Das pauschale Bestreiten der Beklagten genügt nicht, sie hätte darlegen müssen, in welcher Werkstatt die Reparatur ohne zusätzliche Kosten für die Lackierarbeiten hätte durchgeführt werden können.

Urteil_AG_Pinneberg_86-20_a.pdf
 
  Seminare
Juli 2021
02.07.2021, Onlineseminar:
Praxistipps Personenschaden

Referent: Rolf-Helmut Becker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versiche-rungsrecht, Bergneustadt
Tagungsleitung: Verena Bouwmann, Rechtsanwältin, München
Online-Anmeldung


17.07.2021, Onlineseminar:
Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht

Referenten: Christian Janeczek, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, Dresden
Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG Landstuhl
Tagungsleitung: Dr. Matthias Köck, Rechtsanwalt, Nürnberg
Online-Anmeldung

 
 
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