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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
12/2021 – 26. August 2021
 
 
  Recht und Gesetz
Leasingnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer, der Kosten der Coronaschutzmaßnahmen des Sachverständigen und der Werkstatt (s. auch NL 10/2021)
Das LG Coburg hat durch Urteil vom 28.05.2021 – 32 S 7/21 – entschieden, dass der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer hat. Der Leasingnehmer kann Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen, wenn er im Rahmen des Leasingvertrages verpflichtet ist, Beschädigungen des Fahrzeugs auf eigene Rechnung fachgerecht instand setzen zu lassen. Bei den Coronaschutzmaßnahmen handelt es sich nicht um mit dem Grundhonorar abgegoltene allgemeine Unkosten des Betriebs, sondern aufgrund von Corona angefallene, nicht nur geringfügige besondere Kosten. Auch die Eingangsdesinfektion ist nach Auffassung des LG Coburg Teil der Reparatur. Ob diese – allein oder hauptsächlich – aus Arbeitsschutzgründen für die Mitarbeiter der Werkstatt erfolgt, ist unerheblich, denn auch sie fällt in erster Linie wegen des Unfalls und der Reparatur in der Pandemiezeit an. Die Kosten in Höhe von 54,00 € für Coronaschutzmaßnahmen und die Kosten des hierfür eingesetzten Materials in Höhe von 17,50 € sind nicht erkennbar überhöht und damit erstattungsfähig. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil entnommen werden.

Siehe hierzu auch das Urteil des LG Coburg vom 28.05.2021 – 33 S 10/21 und das Urteil des LG Coburg vom 28.05.2021 – 32 S 19/21 – in dem neben den Kosten der Coronaschutzmaßnahmen auch die Verbringungskosten zugesprochen werden. S. auch Urteil des LG Coburg vom 28.05.2021 – 33 S 93/20, in dem zusätzlich die Kosten der Fahrzeugreinigung zugesprochen werden.

LG-Coburg-1-32-S-7-21.pdf

LG-Coburg-2-33-S-10-21.pdf

LG-Coburg-3-32-S-19-21.pdf

LG-Coburg-4-33-S-93-20.pdf
Leasingnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten, der Kosten für Fahrzeugreinigung, Spannungserhaltungsladung und Sicherheitsmaßnahmen vor Ofentrocknung
In seinem Urteil vom 28.05.2021 – 32 S 3/21 – spricht das LG Coburg dem Leasingnehmer die restlichen Verbringungskosten sowie die Kosten für Fahrzeugreinigung, Spannungserhaltungsladung und Sicherheitsmaßnahmen vor Ofentrocknung vollumfänglich zu, da es sich um erforderliche Wiederherstellungskosten handelt. Es kann dahinstehen, ob die streitigen abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht und die Kosten tatsächlich in dieser Höhe angefallen und angemessen/ortsüblich oder ggf. überhöht sind. Der Klägerin steht insoweit aufgrund des sog. Werkstattrisikos ein Anspruch auf Erstattung der abgerechneten Kosten in voller Höhe zu. Das LG Coburg vertritt auch in diesem Urteil wieder die Auffassung, dass der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer hat.

Siehe insoweit auch das AG Coburg vom 30.06.2021 – 18 C 3552/20 – wonach die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung der Probefahrt und der Fahrzeugreinigung sowie des Aus-/Einbaus der Seitenscheibe ersatzfähig sind. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat die Klägerin die Reparaturkosten für erforderliche halten dürfen. Von daher war auch kein Beweis über die Erforderlichkeit der Kosten für den Aus-/Einbau der Seitenscheibe, die Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung, die Probefahrt und die Fahrzeugreinigung zu erheben, da das Werkstattrisiko eben auch Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden. Der Ansicht der Beklagten, wonach ein Anspruch lediglich in Höhe der vom Gutachter prognostizierten Kosten besteht, kann nicht gefolgt werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechnung von der Klägerin bereits ausgeglichen worden ist oder nicht.

LG-Coburg-A-32-S-3-21.pdf

AG-Coburg-B-18-C-3552-20.pdf
Nutzungsausfallentschädigung für 275 Tage
Das LG Köln kommt in seinem Urteil vom 02.06.2021 – 4 O 388/20 – zu dem Ergebnis, dass ein Nutzungsausfall für 275 Tage in Höhe von 38,00 € pro Tag zu zahlen ist. Der Geschädigte darf die Ersatzbeschaffung von der Entschädigungsleistung des Schädigers bzw. dessen Versicherer abhängig machen, wenn er ansonsten finanziell nicht zur Ersatzbeschaffung in der Lage ist und den Schädiger bzw. dessen Versicherer zuvor rechtzeitig über die fehlende Möglichkeit zur Vorfinanzierung hingewiesen hat. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte vollkaskoversichert ist. Denn es besteht jedenfalls in den Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit des Geschädigten, zur Entlastung des Schädigers seine Vollkaskoversicherung einzusetzen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit liegt im vorliegenden Fall für den Zeitraum vor, in dem der Kläger nach der Zusage der Haftung noch ca. vier Wochen gewartet hat, ehe er einen neuen Pkw bestellte. Der Kläger hätte seit dem Unfall genug Zeit gehabt, sich über einen Kauf zu informieren. Weshalb nach der Zusage noch vier Wochen gewartet wurde, ist insoweit weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Dass die Auslieferung und Zulassung des bestellten Fahrzeugs noch einige Zeit (mehr als vier Monate) in Anspruch genommen hat, ist dem Kläger nicht anzulasten.

Urteil-LG-Koeln.pdf
 
  Verkehrsrechtssymposium & Schadenkongresses
6. Verkehrsrechtssymposium 15./16.10.2021 in Mainz
Am 15./16. Oktober 2021 findet in Mainz die 6. Auflage des Verkehrsrechtssym-posiums statt. In den aktuellen Vorträgen am Samstag werden unter anderem die „Dieselfälle aus der Sicht des VI. Zivilsenats" sowie das Thema „Rohmessdaten" thematisiert. Das komplette Tagungsprogramm mit allen Themen und Referieren-den finden Sie hier. Wir bescheinigen 6 Stunden Pflichtfortbildung gemäß §15 FAO.

Am 15. Oktober 2021 können Sie sich durch die Teilnahme am Seminar „Soziale Absicherung und Fallen bei der Personenschadenregulierung" zusätzliche 5 Stunden gemäß FAO sichern. Die Veranstaltung findet ab 13:30 Uhr ebenfalls im Favorite Parkhotel in Mainz statt. Das Programm finden Sie hier.

Als Teilnehmer beider Veranstaltungen sparen Sie zudem 50,00 EUR auf den Tagungsbeitrag des Symposiums.

Zur Buchung des 6. Verkehrsrechtssymposiums

Zur Buchung der Zusatzveranstaltung VK10MZ-21

6. Schadenkongresses "Autoschaden GeRecht" - Werkstattfreundliches Schadenmanagement am 27.10.2021 in Dortmund
Am 27. Oktober 2021 lädt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ihre Mitglieder exklusiv zum 6. Schadenkongresses „Autoschaden GeRecht" - Werkstattfreundliches Schadenmanagement“ in Dortmund ein. Abseits des Tagesgeschäfts sollen sich Anwält:innen, Sachverständige und Mitarbeiter:innen besser kennenlernen. Drei Vorträge, z.B. zur „Human Excellence" und zum profitablen Unfallgeschäft sichern Ihnen 3,5 Stunden gemäß FAO. Die Kosten betragen 89,00 EUR für alle AG-Mitglieder einer Kanzlei, für Sachverständige und Autohausmitarbeiter:innen ist die Teilnahme kostenfrei. Laden Sie Ihre Kontakte also gern zur Teilnahme ein und festigen Sie Ihre Geschäftsbeziehungen. Informationen finden Sie unter dem nachstehenden Buchungsbutton:

Zur Buchung des 6. Schadenkongresses

 
  Seminare
Seminare September/Oktober 2021

06.10.20221, Online-Seminar
Update Bußgeldrecht – Tatbestände und Verfahrensrechtliches – Teil II

Referent: Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG, Landstuhl
Online-Anmeldung

26.10.2021, Online-Seminar
Fragen aus der Praxis – Antworten für die Praxis – Aktuelle Fragestellungen aus den Verkehrsrechtsforen der sozialen Netzwerke – Teil II

Referent: Lasse Jonek, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Neuwied
Online-Anmeldung

Regional

24.09.2021, Hagen
Die aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamm im Verkehrszivilrecht

Referentin: Dr. Jutta Laws, M.M., Vorsitzende Richterin am OLG, Vorsitzende des JPA beim OLG, Hamm
Tagungsleitung: Dr. Michael Schulte, Rechtsanwalt, Lüdenscheid
Online-Anmeldung

24.09.2021, Hagen
Verteidigung mit Blick auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgen

Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Referent: Volker Kalus, Dozent für Fahrerlaubnis- und Personenbeförderungsrecht, Ludwigshafen
Tagungsleitung: Dr. Michael Schulte, Rechtsanwalt, Lüdenscheid
Online-Anmeldung

24.09.2021, Neumünster
Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht

Referent: Wolfgang Wellner, Rechtsanwalt, Richter am BGH a. D., Karlsruhe
Tagungsleitung: Gerhard Hillebrand, Rechtsanwalt, Neumünster
Online-Anmeldung

09.10.2021, Berlin
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und Privatunfällen

Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, Institut für Medizinische Begutachtung, Köln
Tagungsleitung: Monika Risch, Rechtsanwältin, Berlin
Online-Anmeldung

15.10.2021, Mainz
Soziale Absicherung und Fallen bei der Personenschadenregulierung

Referenten: Jürgen Jahnke, Rechtsanwalt, Münster Dr. Michael Burmann, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht, Erfurt
Tagungsleitung: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Groß-Gerau
Online-Anmeldung

22.10.2021, Rostock
Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht

Referenten: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tübingen
Dr. Johannes Priester, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Saarbrücken
Tagungsleitung: Tamás Ignácz, Rechtsanwalt, Rostock
Online-Anmeldung

27.10.2021, Stuttgart
Die Rechtsprechung des OLG Stuttgart in Verkehrssachen

Referenten: Dr. Frank Fad, Vorsitzender Richter am LG und Ausbildungsleiter für Rechtsreferendare, Tübingen
Dr. Christian Wollmann, Richter am OLG und Präsidialrichter, Stuttgart
Tagungsleitung: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Tübingen
Online-Anmeldung

29.10.2021, Erfurt
Psychologie am Beispiel der verkehrsstrafrechtlichen Hauptverhandlung

Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Tagungsleitung: Andy Ziegenhardt, Rechtsanwalt, Erfurt
Online-Anmeldung

 
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