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Verkehrsanwälte
 
NEWSLETTER
15/2021 – 21. Oktober 2021
 
 
  Recht und Gesetz
Dauer des Nutzungsersatzes / Ersatz der Stornokosten einer Urlaubsreise

Das AG Dillenburg hat durch Urteil vom 05.08.2021 – 50 C 74/21 (13) – entschieden, dass der Geschädigten bei konkreter Abrechnung Nutzungsausfall für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten ist. Im vorliegenden Fall war Nutzungsausfall für die notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit zu ersetzen. Auch konkret eingetretene Verzögerungen, wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinnehmen.

Die Geschädigte konnte auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Stornierung ihrer Urlaubsreise in Höhe von 250,00 € entstanden sind, von der Beklagten ersetzt verlangen. Es handelt sich hierbei nicht um „frustrierte Aufwendungen“. Denn die vorliegenden der Geschädigten entstanden Stornokosten sind wegen und nach dem schädigenden Ereignis entstanden. Vor der unfallbedingten Stornierung steht den Reisekosten der objektive Wert der Reise gegenüber; nach der unfallbedingten Stornierung sind lediglich die Stornokosten ohne Gegenwert im Vermögen der Geschädigten vorhanden, die sich daher als Vermögensverschlechterung darstellen. Es ist unerheblich, dass die Stornierung nicht wegen einer Verletzung der Geschädigten, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache erfolgte, dass der Hund der Geschädigten nicht mehr den Vorschriften entsprechend transportsicher transportiert werden konnte. Es war in der Kürze der Zeit nicht möglich, ein Fahrzeug mit einer entsprechenden Transportvorrichtung anzumieten. Deswegen konnte die Geschädigte ihren geplanten Urlaub mit ihrem Hund nicht durchführen.

Urteil-AG-Dillenburg-Stornierungskosten.pdf

Ersatz der coronabedingten Reinigungskosten und weiterer Reparaturkosten
Nach dem Urteil des AG München vom 06.08.2021 – 322 C 7536/21 – sind die Kosten für Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus zu ersetzen. Ob diese Desinfektionsarbeiten tatsächlich erforderlich waren und die dafür in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach angemessen sind, war nicht zu entscheiden. Hierauf käme es bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachterbasis an, nicht jedoch bei konkreter Abrechnung nach tatsächlicher Durchführung der Reparatur.

Auch die weiteren bisher nicht regulierten Reparaturkosten sind zu erstatten. Die Bedenken der Beklagten gegen die klägerseits vorgelegten Reparaturrechnungen greifen nicht durch. Für die Klagepartei streitet hier das sog. Werkstatt- bzw. Prognoserisiko. Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt – verursacht worden sind. Der Geschädigte, der nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten entsprechend diesem Gutachten den Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt deren Werklohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten das tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in welchem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann.

Urteil-AG-Muenchen-322-C-563-21.pdf
Ersatz der Mehrkosten bei Reparatur / Ersatz der Desinfektionskosten in Höhe von 30 Euro brutto

Das AG Köln vertritt in seinem Urteil vom 20.08.2021 – 263 C 54/21 – die Auffassung, dass dem Geschädigten, der auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Reparatur in Auftrag gibt, Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt.

Das AG Köln schätzt die Kosten für Covid-19-Maßnahmen gemäß § 287 ZPO auf 30 € brutto. Für die Desinfektionsarbeiten für Annahme und Rückgabe des Fahrzeugs inklusive aller vor- und nachbereitenden Tätigkeiten ergibt sich ein aufgerundeter Arbeitswert von 3 Arbeitswerten sowie weitere einmalige Kosten für benötigtes Verbrauchsmaterial in Höhe von 7,50 €. Hieraus ergibt sich ein 3/10 Stundensatz der eingesetzten Kraft. Dabei ist der Anteil abzuziehen, der als vorbereitende Tätigkeit dem Schutz der eigenen Mitarbeiter der Werkstatt dient.

Urteil-AG-Koeln-Desinfektion.pdf

 
  Verkehrsrechtssymposium & Schadenkongresses
6. Schadenkongresses "Autoschaden GeRecht" - Werkstattfreundliches Schadenmanagement am 27.10.2021 in Dortmund
Am 27. Oktober 2021 lädt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ihre Mitglieder exklusiv zum 6. Schadenkongresses „Autoschaden GeRecht" - Werkstattfreundliches Schadenmanagement“ in Dortmund ein. Abseits des Tagesgeschäfts sollen sich Anwält:innen, Sachverständige und Mitarbeiter:innen besser kennenlernen. Drei Vorträge, z.B. zur „Human Excellence" und zum profitablen Unfallgeschäft sichern Ihnen 3,5 Stunden gemäß FAO. Die Kosten betragen 89,00 EUR für alle AG-Mitglieder einer Kanzlei, für Sachverständige und Autohausmitarbeiter:innen ist die Teilnahme kostenfrei. Laden Sie Ihre Kontakte also gern zur Teilnahme ein und festigen Sie Ihre Geschäftsbeziehungen. Informationen finden Sie unter dem nachstehenden Buchungsbutton:

Zur Buchung des 6. Schadenkongresses

 
  Seminare
Seminare Oktober/November 2021

22.10.2021, Online-Seminar - Präsenzseminar in Rostock entfällt
Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht

Referenten: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tübingen Dr. Johannes Priester, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Saarbrücken
Online-Anmeldung

26.10.2021, Online-Seminar
Fragen aus der Praxis – Antworten für die Praxis – Aktuelle Fragestellungen aus den Verkehrsrechtsforen der sozialen Netzwerke – Teil II

Referent: Lasse Jonek, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Neuwied
Online-Anmeldung

10.11.2021, Online-Seminar
Rohmessdaten und Befundprüfung vor dem Hintergrund der Fehlmessungen zugelassener und geeichter Messgeräte

Referent: Carsten Stückmann, Dipl.-Ing., Mühlheim an der Ruhr
Online-Anmeldung

12.11.2021, Online-Seminar
Neue Paragraphen 315d StGB sowie verbundene Nebenvorschriften (interdisziplinärer Vortrag)

Referenten: Dr. Michael Weyde, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Berlin Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Berlin
Online-Anmeldung

24.11.2021, Online-Seminar
Multidisziplinäre Unfallrekonstruktion aus Sicht der Verkehrs- und Rechtsmedizin

Referent: Priv.-Doz. Dr. med. Sven Hartwig, Facharzt für Rechtsmedizin, Institut für Rechtsmedizin der Charité Berlin
Online-Anmeldung

30.11.2021, Online-Seminar
Aktuelles zum Sachschaden

Referent: Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Fakultät für Rechtswissenschaften, Universität Bielefeld
Online-Anmeldung

Regionale Präsenzseminare

27.10.2021, Stuttgart
Die Rechtsprechung des OLG Stuttgart in Verkehrssachen

Referenten: Dr. Frank Fad, Vorsitzender Richter am LG und Ausbildungsleiter für Rechtsreferendare, Tübingen
Dr. Christian Wollmann, Richter am OLG und Präsidialrichter, Stuttgart
Tagungsleitung: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Tübingen
Online-Anmeldung

29.10.2021, Erfurt
Psychologie am Beispiel der verkehrsstrafrechtlichen Hauptverhandlung

Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Tagungsleitung: Andy Ziegenhardt, Rechtsanwalt, Erfurt
Online-Anmeldung

 
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