Dienstwagen

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen
gestellt. Welche Regeln gelten bei Dienstfahrten? Kommt der Arbeitgeber bei Unfällen immer für den
Schaden auf? Und was gilt bei privaten Fahrten mit dem Dienstwagen?

Dienstlich oder auch privat?

Grundsätzlich gilt, dass ein Dienstwagen, der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, nur zu
dienstlichen Zwecken genutzt werden darf. Die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit zählt nicht dazu.
Damit der Dienstwagen auch privat genutzt werden darf, muss dies im Arbeitsvertrag gesondert
vereinbart werden. Wichtige Punkte, die dabei eindeutig festgelegt werden sollten, sind:

  • Welche Personen dürfen den Dienstwagen neben dem Arbeitnehmer fahren (zum Beispiel Ehepartner oder Familienmitglieder)?
  • Darf der Dienstwagen für Urlaubsfahrten, auch ins Ausland, genutzt werden?
  • Wer übernimmt die Kosten für Betrieb und Verbrauch?
  • Wer wählt das Fahrzeug aus und gibt es einen vorgegebenen Budgetrahmen?

Wer aber haftet für Schäden, wenn der Dienstwagen in einen Unfall verwickelt ist? Viele glauben, dass
immer der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist. Das stimmt so aber nicht. Hier ein Überblick über die
verschiedenen Möglichkeiten:

Wer haftet bei einer Dienstfahrt ...

... wenn der Unfall durch den Unfallgegner verursacht wurde? Dann ist der Fall klar: Die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt den Schaden komplett.
... wenn der Unfall zumindest mitverschuldet wurde? Dann kommt es auf den Grad der Fahrlässigkeit an.
Bei grober Fahrlässigkeit – zum Beispiel bei einer alkoholisierten Fahrt – haftet der Arbeitnehmer selbst
für den Schaden. Allerdings immer in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen. Übersteigt die
Schadenshöhe das Einkommen deutlich, so muss der Schaden nur anteilig bezahlt werden. Bei mittlerer
Fahrlässigkeit – zum Beispiel bei leicht erhöhter Geschwindigkeit oder zu geringem Sicherheitsabstand –
muss der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden anteilig übernehmen. Hier kommt die begrenzte
Arbeitnehmerhaftung zum Tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit dagegen – zum Beispiel durch unachtsames
Verhalten bei Glatteis – liegt die Haftung komplett beim Arbeitgeber, der den Schaden allein tragen
muss.

Expertentipp:

Um den Grad der Fahrlässigkeit richtig einzuschätzen bzw. nicht durch eine falsche Einstufung
benachteiligt zu werden, ist es ratsam, auch nach einem Unfall mit dem Dienstwagen einen
Verkehrsanwalt hinzuziehen.

Wer haftet bei einer Privatfahrt?

Hier ist entscheidend, ob die private Nutzung des Dienstwagens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
vereinbart wurde. Bei einer entsprechenden Vereinbarung gelten die oben genannten Szenarien. Sollte
die private Nutzung nicht erlaubt worden sein und der Arbeitnehmer wird auf einer Privatfahrt in einen
Unfall verwickelt, so muss er den Schaden voll übernehmen.