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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
02/2021 – 16. Februar 2021
 
 
  Recht und Gesetz
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Niveauunterschied von etwa 3 cm auf dem Gehweg

Das OLG Stuttgart kommt in seinem Urteil vom 26.11.2020 – 2 U 437/19 – zu dem Ergebnis, dass bei einer zwischen 2 und 3 cm hohen Absatzkante, die in Laufrichtung inmitten des Gehwegs verläuft, eine Verkehrssicherungspflicht entsteht. Eine Kante von etwa 3 cm löst eine Sturzgefahr aus. Die Gefahrenstelle war wegen der Lichtverhältnisse für die Klägerin nicht ohne weiteres erkennbar. Sicherungsmaßnahmen waren für die Beklagte, für die die Gefahrenlage erkennbar war, zumutbar. Den Risiken eines Sturzes hätte ohne große Mühe und Kostenaufwand durch eine geeignete Warnung (etwa eine Sicherheitsbake oder Warnleuchte), eine zusätzliche Beleuchtung oder eine Absperrung entgegengewirkt werden können.

OLG-Stuttgart-2-U-43719.pdf
Ersatz der Verbringungskosten und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Das AG Niebüll hat in drei gleichlautenden Urteilen – 10a C 187/20 vom 09.01.2021, 10a C 76/20 vom 08.01.2021 und 10a C 188/20 vom 09.01.2021 – entschieden, dass den Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Verbringungskosten zusteht. Verbringungskosten fallen bei einer Reparatur in einer markengebunden Fachwerkstatt regelmäßig an, weil – allgemein bekannt – die wenigsten solcher Werkstätten über eine eigene Lackiererei verfügen. Die Tatsache, dass die Klägerin auf ihrer Internetseite mit einem „Lackservice“ wirbt, bedeutet nicht, dass die Klägerin über eine eigene Lackiererei verfügt. Dementsprechend hat die Beklagte vorgerichtlich auch einen Teil der von der Klägerin abgerechneten Lackierkosten erstattet. Im Übrigen entspricht es dem üblichen Werkstattrisiko, wenn ein Autohaus zu lange oder zu teuer oder außerhalb des Einflussbereichs der Auftraggeberin unwirtschaftlich reparieren sollte. Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht die Geschädigte als Auftraggeberin, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Der Anspruch erstreckt sich auf die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend zweckmäßig und erforderlich, um den Schadensersatzanspruch geltend zu machen und durchzusetzen.

AG-Niebuell-10a-C-188_20.pdf
AG-Niebuell-10a-C-187_20.pdf
AG-Niebuell-10a-C-76_20.pdf
Prüfbericht kommt keinerlei Beweiswert zu

Das AG Berlin/Mitte vertritt in seinem Urteil vom 10.12.20250 – 108 C 3195/19 – die Auffassung, dass der Geschädigte bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten hat, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere oder sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat. Der Kläger durfte auf Grundlage einer Reparaturrechnung einer Vertragswerkstatt abrechnen. Ein konkretes Angebot der Beklagten, auf das der Kläger im Zeitpunkt der Schadensabrechnung mühelos hätte zugreifen können, lag nicht vor. Mit dem „Prüfbericht“ ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich der Kläger hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen. Von dem in diesem Prüfbericht – offenbar – in Aussicht genommenen Vertragspartner lag dem Kläger keinerlei konkretes Angebot vor. Der Kläger hätte mithin umfangreiche Eigeninitiative entwickeln müssen, um festzustellen, ob in dieser Werkstatt tatsächlich eine günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Der Prüfbericht ist im Wesentlichen eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöhnen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall. Diesem Prüfbericht kommt keinerlei Beweiswert zu. Er stellt nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar. Ein Sachverständigengutachten ist er schon vom eigenen Anspruch her nicht. Eine Urkunde kann er mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbeweisantritt, der den Anforderungen des § 373 ZPO genügt, kann darin nicht erblickt werden. Der Prüfbericht ist ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.

AG-Mitte-Urteil-108-C-3195-19.pdf
 
 
  Veranstaltungen
9. DAV-VerkehrsAnwaltsTag am 23./24. April 2021 Hybridveranstaltung: Präsenz in Hamburg und Online
Den VerkehrsAnwaltsTag 2021, bei dem Sie 10,0 Stunden gem. §15 FAO absolvieren können, werden wir erstmals hybrid anbieten. Sie haben die Möglichkeit, die Vorträge entweder vor Ort in Hamburg oder als Liveseminar im Internet zu verfolgen. An der Präsenzveranstaltung im Hotel Atlantic wird, um die coronabedingten Sicherheitsabstände gewährleisten zu können, nur ein begrenzter Personenkreis teilnehmen können. Sollte eine Durchführung der Veranstaltung in Präsenzform nicht möglich sein, bieten wir die Tagung als reines Onlineformat an. Hochkarätige Referentinnen und Referenten werden zu aktuellen Themen des Verkehrsrechts, Personenschaden, Rehamanagement, Kauf- und Leasingrecht, Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH vortragen.

Alle Themen und Referenten finden Sie hier.  

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  Seminare
Seminare März/April 2021
03.03.2021, Onlinesemiar:
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr – Update für Verkehrsrechtler

Referent: Priv.-Doz. Dr. med. Sven Hartwig, Facharzt für Rechtsmedizin, Institut für Rechtsmedizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin
Online-Anmeldung

17.03.2021, Onlineseminar:
Fragen aus der Praxis – Antworten für die Praxis – Aktuelle Fragestellungen aus den Verkehrsrechtsforen der sozialen Netzwerke

Referent: Rechtsanwalt Lasse Jonek, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Neuwied
Online-Anmeldung


Wichtiger Hinweis: Wir haben uns entschieden, die folgenden der für März und April 2021 geplanten regionalen Präsenzseminare in Online-Seminare umzuwandeln. Das Seminar in Hagen am 16.03.2021 muss leider ersatzlos entfallen.

12.03.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Hannover entfällt:
Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess

Referenten: Rechtsanwalt Christian Funk, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Saarbrücken; Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Erfurt
Tagungsleitung: Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Schneider, Langenhagen
Online-Anmeldung

13.03.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Stuttgart entfällt:
Soziale Absicherung und Fallen bei der Personenschadenregulierung

Referenten: Rechtsanwalt Jürgen Jahnke, Prokurist, Abteilung Kraftfahrt, LVM Versicherung, Münster; Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Erfurt
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen
Online-Anmeldung

19.03.2021, Onlineseminar im Norden, Präsenzseminare in Neumünster und Rostock entfallen:
Neue Paragraphen 315d StGB sowie verbundene Nebenvorschriften (interdisziplinärer Vortrag)

Referenten: Dr. Michael Weyde, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfallspeicherdaten, Berlin; Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Berlin
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster
Online-Anmeldung

20.03.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Kaiserlautern entfällt:
Versicherung im Verkehrsrecht – VVG, AKB und ARB

Referent: Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken
Online-Anmeldung

26.03.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Gießen entfällt:
Ab in den Urlaub – (Nicht nur) mit dem Auto in die Ferne

Referent: Rechtsanwalt Jürgen Jahnke, Prokurist, Abteilung Kraftfahrt, LVM Versicherung, Münster
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Andreas Krämer, Frankfurt a. M.
Online-Anmeldung

16.04.2021, Onlineseminar, Präsenzseminar in Koblenz entfällt:
Sachschaden – aktuelle Fragen aus der instanzgerichtlichen Praxis

Referent: Hans-Peter Freymann, Präsident des LG Saarbrücken
Tagungsleitung: Rechtsanwalt Jens Dötsch, Andernach
Online-Anmeldung



 
 
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