Neuwagen

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

Ein Neuwagen ist teuer. Umso größer die Freude, wenn er zur Abholung bereit vor Ihnen steht. Groß ist aber auch der Frust und der Ärger, wenn beim Neuwagen Mängel auftreten. Achtung: Schauen Sie ganz genau und sehr gründlich, ob der Wagen auch wirklich mängelfrei ist. Denn wenn Sie als Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellen oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, brauchen Sie es nicht abzunehmen. Auch müssen Sie den Kaufpreis nicht bezahlen. Der Verkäufer muss das bestellte Fahrzeug nämlich mängelfrei liefern.

Wenn Ihr Neuwagen Mängeln aufweist

Wollen Sie als Käufer das Neufahrzeug trotz der bei der Übergabe festgestellten Mängel abnehmen, müssen Sie sich Ihre Rechte ausdrücklich vorbehalten, da Ihnen andernfalls ein Rechtsverlust droht. Es empfiehlt sich dafür, mit dem Verkäufer schriftlich zu vereinbaren, dass die festgestellten Mängel vom Verkäufer noch beseitigt werden.

Zugleich müssen Sie den Händler zur Beseitigung der Mängel (sogenannte Nacherfüllung) auffordern und dem Verkäufer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung geben.

Gelegentlich versucht der Verkäufer, die gerügten Fahrzeugmängel zu bagatellisieren und behauptet, der gelieferte Neuwagen habe keine Mängel oder er sei serienmäßig (»Das ist bei allen Fahrzeugen dieses Typs so!«). In diesem Fall sollten Sie als Käufer einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, der dann Ihre Gewährleistungsrechte als Käufer durchsetzen wird. Denn als Käufer haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung). Der Verkehrsanwalt berät darüber hinaus den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wenn Ihr Händler sich weigert.

Wenn der Händler sich weigert, das mängelbehaftete Neufahrzeug zurückzunehmen, sollten Sie unverzüglich einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Der Verkehrsanwalt kann den Händler auf Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Vertragskosten verklagen. Es kommt auch eine Klage auf Ersatzlieferung in Betracht. Die Vorteile für die Nutzung des PKW muss sich der Käufer aber anrechnen lassen.

Mängelfrei oder nicht?

Manchmal streiten Händler und Käufer darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wodurch er wann aufgetreten ist. Auch in diesem Fall sollten Sie als einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Zunächst muss der Anwalt prüfen, ob der Händler oder der Käufer das Vorhandensein beziehungsweise Nichtvorhandensein des Mangels bei Übergabe beweisen muss.

Für natürlichen Verschleiß (zum Beispiel abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge) gilt dies aber nicht. Der Verkehrsanwalt wird gegebenenfalls auch einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen. Dieser hat die Aufgabe, festzustellen, ob der Mangel etwa häufiger auftritt, zum Beispiel typspezifisch ist, oder dem Stand der Technik entspricht oder ob es sich um eine Ausrede des Verkäufers handelt. Der Sachverständige weiß auch, wie der Mangel fachgerecht zu beseitigen ist und was das kostet.

Kaufpreisminderung

Häufig möchte der Käufer das Auto, das ihm gefällt und mit dem er im Übrigen auch zufrieden ist, behalten und nur für den Mangel einen Preisnachlass erhalten. Dann sollte der Käufer einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Der Verkehrsanwalt wird dann, gegebenenfalls nach Konsultation eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen, die Wertminderung beziffern und durchsetzen.

Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistungsansprüche der Käufer von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen verjähren nach Gesetz in 2 Jahren. Für Neuwagenkaufverträge mit Verbrauchern kann die Frist nicht verkürzt werden, für Gebrauchtwagen auf höchstens 1 Jahr. Maßgebend ist der Kaufvertrag.

Expertentipp:

Sie haben das Recht auf einen mängelfreien Neuwagen. Ärgern Sie sich nicht – sondern wenden Sie sich an Ihren Verkehrsanwalt. Das Recht ist hier auf Ihrer Seite!