Kostenvoranschlag

Anbahnung eines Werkstattauftrages.

Als Kostenvoranschlag bezeichnet man die unverbindliche oder verbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer Reparatur im Rahmen der Anbahnung eines Werkstattauftrages. Das Gesetz sieht vor, dass ein Kostenvoranschlag der Werkstatt im Zweifel nicht zu vergüten ist.

Es ist demnach zulässig, dass die Werkstatt für den Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangt, wenn sie dies mit dem Kunden vereinbart hat.

Wenn keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde oder die Vergütungspflichtigkeit zweifelhaft ist, steht der Werkstatt auch für aufwändige Kostenvoranschläge keine Vergütung zu. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Jedoch kann Verbindlichkeit, zum Beispiel in Form einer Garantie der Werkstatt, vereinbart werden. Dann ist die Werkstatt an die gegebene Zusage gebunden.

Überschreitung des Kostenvoranschlags

Leider kann nicht schematisch bestimmt werden, ab wann eine „wesentliche“ Überschreitung gegenüber des vorliegenden Kostenvoranschlags vorliegt. Das hängt meist von den Umständen des Einzelfalls ab. Am besten fragen Sie hier Ihren Verkehrsanwalt.

Expertentipp:

Wenn Kostenvoranschlag und Werkstattauftrag am Ende nicht übereinstimmen, gilt die Grundregel: Beträge von mehr als 15 % des Kostenvoranschlags sind als wesentliche Überschreitung anzusehen.