Verfahren/ Einspruch

EINSPRUCH

Wird Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (hier gilt eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides) eingelegt, erfolgt üblicherweise eine Aufforderung, den Einspruch zu begründen. Die Bußgeldbehörde gibt, wenn sie dem Einspruch nicht abhelfen will, die Akten über die Staatsanwaltschaft an das jeweils zuständige Amtsgericht ab. Dieses bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung, in welcher der Betroffene alle Einwände geltend machen kann.

Wann sich ein Einspruch lohnt.

In vielen Fällen macht es durchaus Sinn, gegen einen Vorwurf vorzugehen. Insbesondere der Eintritt der Verjährung, Fehler bei der Messung bzw. unvollständige Messunterlagen oder mangelnde Nachweise wie z.B. ein schlechtes Beweisfoto, führen sehr häufig zu einer Einstellung des Verfahrens. Auch können bestimmte Umstände die Tat oder den Täter bestreffend eine Verfahrenseinstellung bewirken. Denn bei Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren handelt es sich um sogenannte Massenverfahren, bei denen in der Regel der Bußgeldkatalog Anwendung findet. Das heißt, die Behörden gehen zunächst einmal vom Regelfall aus, also von gewöhnlichen Umständen und normaler Fahrlässigkeit. Es gibt jedoch auch besondere Umstände, die eine Abweichung vom Regelfall darstellen und eine neue Beurteilung des Verkehrsverstoßes erfordern. Diese kann dann zu einer milderen Ahndung außerhalb des Punktebereichs führen.

Um den Vorwurf überprüfen zu können, ist jedoch zwingend Einsichtnahme in die Ermittlungsakte durch einen Anwalt für Verkehrsrecht erforderlich.

Fallbeispiel 1:

Peter S. wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten zu haben. Laut Bußgeldkatalog drohten ihm daraufhin 95€ Geldstrafe und 1 Punkt in Flensburg. Nur war sich Peter S. keiner Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h bewusst gewesen. Er wandte sich an einen Verkehrsanwalt, der daraufhin Akteneinsicht bekam. Und tatsächlich: Es konnte nicht eindeutig ermittelt werden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit wirklich nur 60 km/h betrug. Im Messprotokoll war im Gegenteil sogar eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angegeben. Das Verfahren wurde am Amtsgericht Hamburg-Harburg daraufhin eingestellt.

Fallbeispiel 2:

Wer ist das? Diese Frage kann man sich durchaus stellen, wenn das Beweisfoto, das eigentlich zur sicheren Identifizierung des Fahrers dienen soll, zu schlecht ist. Wenn eine Täterschaft nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, muss das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt werden, wie im Fall von Thiemo K. aus Hamburg.

EXPERTENTIPP:

Der Betroffene ist grundsätzlich zur Teilnahme am Hauptverhandlungstermin verpflichtet, kann sich aber in vielen Fällen vom persönlichen Erscheinen entbinden lassen. Erscheint der Betroffene unentschuldigt nicht, wird das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne jede Sachprüfung verwerfen, weil dies die gesetzlich vorgesehene Regelfolge ist.

Lässt sich der Betroffene von einem Verkehrsanwalt vertreten, kann dieser den Termin vor Gericht für den Betroffenen wahrnehmen.