Strafrecht

Wenn ein Unfall zum Straffall wird.

In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich. Selbst genaues Wissen über das Strafrechts und das Strafprozessrecht werden mangels hinreichender Spezialerfahrung und besonderer Kenntnisse der Materie nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.

Allein ein qualifizierter Verkehrsanwalt hat es in der Hand, spätere Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden. Ein Verkehrsanwalt kennt sich gut aus in versicherungsrechtlichen Themen wie Regress nach Trunkenheitsfahrt oder Deckungsschutzversagung wegen grober Fahrlässigkeit.

Expertentipp:

Nehmen Sie Verstöße im Verkehrsstrafrecht nicht auf die leichte Schulter. Sie können weitreichende Konsequenzen haben – weit über den Entzug der Fahrerlaubnis hinaus. Und fangen Sie bloß nicht damit an, denn Fall erst einmal alleine regeln zu wollen! Die damit vertane Zeit und begangene taktische Fehler lassen sich später meist nicht mehr zu korrigieren.

Straftatbestände: Wann Sie eine Straftat begehen.

Nachfolgend sehen Sie beispielhaft einige mögliche Straftatbestände.

Unfallflucht § 142 StGB:
Wenn Sie sich vom Unfallort entfernt haben, ohne den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Nummer Ihres Kraftfahrzeugs übermittelt zu haben, sollten Sie sich umgehend an einen Verkehrsanwalt wenden. Dieser kann entscheiden, ob eine nachträgliche Meldung hier noch zur Vermeidung der Strafbarkeit führen kann oder ob Sie lieber vollständig schweigen sollten.

Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB:
Durch den Genuss von Alkohol und der nachträglichen Teilnahme am Straßenverkehr gefährden Sie sich und andere. Ihr Führerschein kann Ihnen entzogen werden und Sie machen sich darüber hinaus strafbar. Egal ob vorsätzlich oder fahrlässig: Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder höher hat, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3–1,09 Promille werden Sie bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten kommt. Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig. Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen (ab 1,6 Promille ist das stets der Fall!). Auch Radfahrern kann der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle drohen, wenn sie die ihnen auferlegte MPU nicht bestehen. Aufgrund des ständigen Alkoholabbaus im Blut kann die Blutalkoholkonzentration bei einer späteren Blutprobe bis zur Tatzeit zurück gerechnet werden.

Bei Straßenverkehrsgefährdungen (§ 315 c StGB) oder bei Körperverletzungen (§§ 223, 229 StGB) oder gar fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) kann Ihr Verkehrsanwalt mit Hilfe eines Sachverständigen den Unfall genau rekonstruieren und gegebenenfalls eine Mitverantwortung des Verletzten aufdecken.

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Keine Aussagen vor Akteneinsicht.

Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Hierüber sind Sie von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Polizei zu belehren.

Wenn Sie vor Beginn der polizeilichen Vernehmung Ihren Wunsch nach anwaltlichem Beistand zum Ausdruck bringen, so muss sich die Polizei ernsthaft um einen Verteidiger bemühen. Handeln die Beamten nicht umgehend, kann dies zu einem Verwertungsverbot für Ihre Angaben führen.

Expertentipp:

Machen Sie grundsätzlich von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und verweisen Sie auf Ihren Verkehrsanwalt.

Sie haben das Recht zu schweigen!

Sie sollten grundsätzlich davon absehen, bei der Polizei Angaben zu dem erhobenen Vorwurf zu machen.

Allein der Vorladung eines Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde müssen Sie folgen. Ob Sie Ihr Nichterscheinen gegenüber der Polizei ankündigen, ist allein eine Frage der Höflichkeit. Aussagen müssen Sie als Beschuldigter in keinem Fall machen.

Meistens ist es die beste Entscheidung, wenn Sie als Beschuldigter zu dem erhobenen Vorwurf schweigen. Aus dem Schweigen dürfen weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden. Sie sind nur dazu verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen.

Wenn Sie sich zu Teilen des Vorwurfs äußern, kann das Schweigen zu den übrigen Fragen unter Umständen gegen Sie verwendet werden. Wenn die Polizei Sie anhält oder auf die Wache mitnimmt: Versuchen Sie nicht, sich zu verteidigen.

Akteneinsicht erhält Ihr Strafverteidiger (§ 147 StPO).

Was bei einem Strafverfahren erlaubt ist.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Anfertigung von Fotografien muss ein Beschuldigter im Bußgeld- und im Strafverfahren ebenso dulden wie eine Gegenüberstellung. Die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume des Betroffenen verstößt zwar bei einer nicht schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gleichwohl muss auch dieser Eingriff zunächst geduldet werden. Es besteht die Möglichkeit, nachträglich die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme gerichtlich feststellen zu lassen.

Auch die Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe hat der Betroffene zu dulden. Eine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken besteht aber nicht.

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