Gutachter/
Kosten

Achten Sie auf Qualifikation.

Leider gibt es kein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige. Noch nicht einmal der Titel »Kfz-Sachverständiger« ist gesetzlich geschützt. Nach der Rechtsprechung sind nur die Gutachten »anerkannter« Sachverständiger erstattungspflichtig.

Die von den Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen haben ihre Qualifikation nachgewiesen. Sie sind »anerkannt« qualifiziert. Bei selbsternannten »Sachverständigen« sowie bei Verbandsanerkennungen oder -zertifizierungen ist Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, dass die Verbände nicht unabhängig sind. Oft verbergen sich hinter wohlklingenden Namen und Institutionen Sachverständige, die ausschließlich für Versicherungen arbeiten oder von denen abhängig sind. Solche Sachverständige erstellen keine objektiven und unabhängigen Gutachten, sondern oft nur solche, die den Versicherungen zur Kürzung der Ansprüche dienen sollen. Da das aber der Laie nicht erkennen kann, sollte er immer einen Verkehrsanwalt um Rat fragen. Der kennt verlässliche und unabhängige Gutachter.

Am besten fragt man immer nach jedem Unfall sofort als Erstes seinen Verkehrsanwalt. Der kennt die örtlichen und auch die überregionalen Gutachter beziehungsweise die maßgebenden Qualitätskriterien für Gutachter und kann Ihnen einen Sachverständigen in Ihrer Nähe nennen. 

Expertentipp:

Achten Sie unbedingt auf die Qualifikation des Gutachters! Wer als Geschädigter das Gutachten eines Nichtfachmanns einholt, bekommt dafür keinen Schadensersatz.

Was ein Gutachter kostet.

Der Sachverständige ist in der Kalkulation seiner Vergütung frei. Es gibt keine gesetzlichen Gebührenordnungen und auch keine verbindlichen Tabellen.

Meist berechnen die Kfz-Sachverständigen ihre Honorare nach der Höhe des Fahrzeugschadens, vereinzelt auch nach Stundenaufwand. Nebenkosten wie Fahrtkosten, Fotos und Kopien für Mehrfertigungen des Gutachtens werden zusätzlich berechnet.

Der Geschädigte muss im Haftpflichtschadensfall bei der Auswahl des Sachverständigen keine Marktforschung über die Höhe der Vergütung des Sachverständigen betreiben.

Er muss auch nicht den »billigsten« Gutachter nehmen. Aber er darf nicht einen unqualifizierten Nichtfachmann mit der Gutachtenerstattung beauftragen.