Verkehrsunfall: Rechte

Kennen Sie Ihre Rechte?

Sie haben das Recht, für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt bei einem unverschuldeten Unfall immer die Gegenseite. Wieso also auf kompetente Hilfe verzichten und sich selbst um die Abwicklung kümmern?

Wussten Sie,

  • dass Sie die freie Wahl haben, in welcher Werkstatt Sie Ihren Unfall reparieren lassen wollen?
  • dass Sie die freie Wahl haben, ob Sie den Schaden überhaupt reparieren lassen wollen?
  • dass Sie frei wählen können, ob Sie während der Reparatur einen Mietwagen nutzen oder sogenannte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen wollen?
  • dass der Unfallverursacher immer den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag schuldet?
  • dass Sie selbst im Falle eines Totalschadens reparieren lassen dürfen, wenn die Reparatur fachgerecht und entsprechend dem Umfang des Gutachtens erfolgt und die Kosten nicht 30 % über dem Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall liegen?
  • dass Sie einen eigenen Sachverständigen einschalten dürfen und nicht auf die Schadensschätzung durch den Versicherer vertrauen müssen?

Ihr Recht auf freie Werkstattwahl

Sie haben die freie Wahl, Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. So ist eine einwandfreie Reparatur garantiert. Viele Versicherer versuchen, Sie auf eine andere Werkstatt zu verweisen, mit der der Versicherer zusammenarbeitet und die Preise der Werkstatt diktiert. Hierzu besteht jedoch kein Recht. Dies wird ihr Verkehrsanwalt dem Versicherer auch mitteilen.

Während der Dauer der Reparatur können Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Wenn Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, werden die Kosten in voller Höhe übernommen.

Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen, kann Ihnen Ihr Verkehrsanwalt für die Dauer der Reparatur Nutzungsausfallentschädigung durchsetzen.

Reparieren oder nicht? Sie haben die Wahl.

Es kann Ihnen grundsätzlich niemand vorschreiben, ob Sie überhaupt und wo Sie reparieren lassen wollen. Es steht Ihnen daher auch frei, auf Grundlage eines Gutachtens den Schaden abzurechnen („fiktive Schadensberechnung“). Für diesen Fall hat Ihnen der Versicherer die Reparaturkosten netto zuzüglich einer etwaigen Wertminderung zu erstatten. Er kann lediglich die Umsatzsteuer kürzen, weil diese nur zu erstatten ist, wenn sie tatsächlich anfällt.

Anderes gilt allein für den Fall eines Totalschadens, wenn also die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich einer etwaigen Wertminderung den Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall („Wiederbeschaffungswert“) übersteigen. Auch für diesen Fall können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten brutto zuzüglich einer etwaigen Wertminderung nicht 30 % oberhalb des Wiederbeschaffungswertes brutto liegen.

Es steht Ihnen auch frei, wie Sie mit dem beschädigten Fahrzeug verfahren wollen, schließlich ist es ihr Fahrzeug. Auch hier kann Ihnen kein Versicherer Vorgaben machen. Sie können Ihr Fahrzeug behalten oder verkaufen und dürfen hierbei auf den von Ihrem Sachverständigen ermittelten Restwert vertrauen. Der Versicherer kann Sie also nicht auf einen höheren Restwert verweisen, wenn Sie Ihr Fahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert haben.

Insbesondere für den Fall fiktiver Schadensabrechnung ist die Hinzuziehung eines Verkehrsanwaltes erforderlich. Denn erfahrungsgemäß kürzen Versicherer insbesondere für den Fall fiktiver Abrechnung die Schadenspositionen.