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Ein Fahrverbot wird nur zusätzlich zu – nicht anstelle! – einer Geldbuße verhängt.
In § 4 der Bußgeldkatalogverordnung sind Regelfahrverbote vorgesehen für folgende Fälle:
Auch bei diesen Regelfahrverboten muss sich der Bußgeldrichter mit der Frage befassen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich ist.
Der Richter kann von einem Fahrverbot absehen, wenn sich der Verstoß als Augenblicksversagen des Betroffenen im Straßenverkehr darstellt. Ihr Verkehrsanwalt kennt die Gründe, die für ein Augenblicksversagen sprechen und damit das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen.
Ein derartiges Augenblicksversagen wird von der Rechtsprechung beispielsweise angenommen, wenn man ein Ortseingangsschild übersieht und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch nicht davon ausgehen musste, sich innerorts zu befinden. Oder aber, wenn bei einem Rotlichtverstoß die Ampel unübersichtlich angebracht ist.
Was ist der Unterschied zwischen Verlust der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot?
Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist der öffentliche Akt, mit dem Inhaber der Fahrerlaubnis gestattet wird, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so darf der Betroffene nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen bis er eine neue Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde erhält. Für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis darf man daher auch von einem noch vorhandenen Führerschein keinen Gebrauch machen.
Von der Verhängung eines Fahrverbotes spricht man, wenn der Betroffene für die Dauer eines gewissen Zeitraumes von seiner Fahrerlaubnis nicht Gebrauch machen darf. Der Betroffene behält also seine grundsätzliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, erhält jedoch lediglich das Verbot, für einen gewissen Zeitraum von dieser Gebrauch zu machen.
Wer ohne Fahrerlaubnis oder während eines Fahrverbotes dennoch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzt, macht sich wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Er erhält sodann eine Strafe und muss im Falle eines Unfalls auch damit rechnen, dass der eigene Haftpflichtversicherer bei ihm Regress nimmt oder der eigene Kaskoversicherer nur teilweise, wenn überhaupt, eine Zahlung leistet.
Es ist heutzutage nahezu ausgeschlossen, dass sich der Laie im Dickicht führerscheinrechtlicher Vorschriften orientieren kann. Jeder Autofahrer sollte daher über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen und unbedingt die Hilfe eines Verkehrsanwalts in Anspruch nehmen, wenn es um Straßenverkehrsdelikte geht.