Auskunft aus dem Register

Maßnahmen zum Punktestand

Erreicht der Betroffene einen bestimmten Punktestand, so trifft die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen:

4 – 5 Punkte: Schriftliche Ermahnung und Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Durch die Teilnahme kann 1 Punkt abgebaut werden.
6 – 7 Punkte: Schriftliche Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Durch die Teilnahme können jedoch keine Punkte mehr abgebaut werden.
Hinweis, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
ab 8 Punkten: Entziehung der Fahrerlaubnis.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich (Medizinisch psychologische Untersuchung MPU).

Abbau von Punkten

Einmal innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes kann durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abgebaut werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei einem Punktestand von 1 – 5 Punkten.

Maßnahmen aus dem europäischen Ausland
Bußgelder über 70 Euro aus dem europäischen Ausland können auch in Deutschland vollstreckt werden – gegebenenfalls bis zu zwei Jahren rückwirkend.

Expertentipp:

Nur der Verkehrsanwalt kann beurteilen, ob sich ein Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid lohnt.