Alkohol und Drogen

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Bereits ein Bier zum Feierabend kann erhebliche Folgen haben. Denn wenn nach dem Konsum von Alkohol
Fahrunfähigkeit vorliegt, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis und zwar bereits bei geringen Mengen Alkohol im Blut, wenn gleichzeitig alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Hier sollte man möglichst umgehend die Hilfe eines Verkehrsanwalts in Anspruch nehmen – und das gilt natürlich auch für Drogen im Straßenverkehr.

Alkoholtypische Ausfallerscheinungen – Was heißt das genau?

Der Genuss von Alkohol und „weichen“ Drogen hat einen Einfluss auf den Organismus und das Verhalten eines Menschen. Es kann zu deutlichen Einschränkungen zum Beispiel in der Wahrnehmung oder der Reaktionszeit kommen – und das wiederum kann gefährliche Folgen für den Straßenverkehr nach sich ziehen.

Typische Ausfallerscheinungen können zum Beispiel sein, dass:

  • der Gleichgewichtssinn gestört ist
  • die Koordination beeinträchtigt ist
  • die räumliche Wahrnehmung eingeschränkt ist
  • die Lichtempfindlichkeit erhöht ist
  • die Wahrnehmung von Rotlicht schwerer fällt
  • das Sichtfeld eingeschränkt (Tunnelblick) oder unscharf ist
  • sich die Reaktionszeiten verlängern

Fahruntüchtig?

Grundsätzlich gilt in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5 ‰. Bis dahin gehen Sie straffrei durch, es sei denn, Sie begehen einen alkoholbedingten Fahrfehler wie einen Rotlichtverstoß, fahren Schlangenlinien oder Sie verursachen einen Unfall. Dann kann bereits ab 0,3‰ eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.

Generell wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Letztere liegt ab 1,1 Promille vor. Je näher der festgestellte Alkoholgehalt dabei an die Grenze der absoluten Fahrunfähigkeit von 1,1 Promille kommt, umso niedriger sind die Anforderungen an den Nachweis der alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Das heißt, bei 1,0 Promille Blutalkohol reicht schon ein kleiner Schlenker und der Führerschein ist in Gefahr.

Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle absolute Fahrunfähigkeit vor. Die Fahrerlaubnis wird dann vom Gericht
entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Betroffenen vor Ablauf einer Frist, in der Regel nicht vor Ablauf von 10-12 Monaten, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Welche Promillegrenzen gelten in Deutschland und wann Sie mit welchen Strafen zu rechnen haben:

Wer alkoholisiert fährt, ohne dabei Ausfallerscheinungen zu zeigen, wird weniger hart bestraft als jemand, der eine sichtbare, relative Fahruntüchtigkeit aufweist oder gar einen Unfall verursacht. Sie müssen dann bereits ab 0,3‰ mit einer Strafe rechnen. Ausgenommen sind auch hier die Fahranfänger, für die grundsätzlich die 0,0-Promille-Grenze gilt.

Wie hoch die Strafe am Ende ausfällt, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab:

  • Wie viel Promille haben Sie im Blut?
  • Haben Sie einen Fahrfehler begangen oder einen Unfall verursacht?
  • Sind Sie Erst- oder Wiederholungstäter?

Je nach Schwere des Vergehens können die Strafen wie folgt aussehen:

  • Bußgeld
  • Punkte in Flensburg
  • Fahrverbot
  • Entzug des Führerscheins mit Sperrfrist
  • Freiheitsstrafe

Ob und inwieweit dann später bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle dann auch noch eine MPU verlangt werden kann, steht auf einem anderen Blatt. Darüber sollte immer möglichst unmittelbar nach der Tat ein Verkehrsanwalt befragt werden, weil diese Frage oft sehr schwer zu beantworten ist und sehr viel Spezialwissen erfordert. Also Immer einen Verkehrsanwalt danach fragen, ob eine MPU droht!

Strafe und Bußgeld für Alkoholdelikte

Grundsätzlich gilt: Wer alkoholisiert Auto fährt und dabei erwischt wird, den erwartet in der Regel eine weniger harte Strafe als jemand, der dabei Zeichen von Fahruntüchtigkeit zeigt oder sogar einen Unfall verursacht. Die Härte der Strafe hängt dabei zum einen vom Promillewert ab, zum anderen aber natürlich auch von der Schwere des Vergehens.

Welche Strafen und Bußgelder Sie zu erwarten haben, finden Sie hier.

Alkoholfahrt – so viele Punkte warten auf Sie in Flensburg.

Wer betrunken fährt, muss nicht nur mit einem Bußgeld oder einer Strafe rechnen, sondern auch mit einem Eintrag ins Verkehrszentralregister in Flensburg. Wie viele Punkte Sie dabei am Ende zu erwarten haben, hängt auch hier von der Schwere des Verstoßes ab.

Alkohol am Steuer und der Lappen ist weg.
Fahrverbot oder Führerscheinentzug– wo ist denn da der Unterschied?

Fahrverbot

Ein Fahrverbot wird in der Regel bei schwereren Verstößen sowie ab einem Blutalkoholwert von 0,5 bis 1,09 Promille ausgesprochen. Beim Fahrverbot müssen Sie den Führerschein abgeben und erhalten ihn nach der festgelegten Frist automatisch wieder. Die Fahrerlaubnis wird davon nicht betroffen; sie bleibt bestehen. Als Ersttäter müssen Sie in der Regel mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen, wohingegen Wiederholungstäter ihren Lappen drei Monate lang abgeben müssen.

Führerscheinentzug

Bei einem Führerscheinentzug wird die zugrundeliegende Fahrerlaubnis komplett entzogen. Das ist stets der Fall, wenn absolute Fahrunfähigkeit vorlag, also ab 1,1 Promille, ober im Falle relativer Fahrunfähigkeit, also ab 0,3 Promille plus alkoholtypischer Auffälligkeiten, aber auch bei anderen Verkehrsdelikten. Denn bei einem Führerscheinentzug gibt es den Führerschein nicht automatisch zurück. Stattdessen müssen Sie nach Ende der Sperrfrist einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und Neuausstellung des Führerscheins stellen. Wie lange der Führerschein entzogen wird, hängt wie immer, von der Schwere des Vergehens ab. Eine Sperre kann von 6 Monaten bis zu 5 Jahren dauern. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann aber auch auf Lebenszeit erfolgen. In bestimmten Fällen wird zusätzlich die Teilnahme an einer MPU angeordnet.

Entzug der Fahrerlaubnis – Wie Sie die Sperrfrist mindern können.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist besonders ärgerlich, weil Sie den Führerschein neu beantragen müssen. Das ist jedoch leider erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich, die auch schon mal mehrere Jahre betragen kann. Allerdings gibt es Maßnahmen, mit denen Sie Ihre Sperrfrist ggf. reduzieren können, wie z.B. durch die Teilnahme an Nachschulungskursen oder einer Verkehrstherapie. Denn nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihr Verhalten geändert haben, können Sie mit einer Kürzung rechnen. Zur MPU müssen Sie in den meisten Fällen aber leider trotzdem.

Expertentipp:

Übrigens kann nicht nur das Strafgericht den Entzug der Fahrerlaubnis aussprechen. Dies kann auch die
Führerscheinstelle. Zum Beispiel, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt mit mehr als 0,5 Promille im Straßenverkehr aufgefallen ist und eine angeordnete MPU nicht vorlegt.

Wie kann ein Verkehrsanwalt helfen?

Ein Verkehrsanwalt klärt zunächst die Frage, ob der festgestellte Alkoholgehalt zum einen zutrifft, zum anderen, ob er gerichtsverwertbar festgestellt wurde. Denn bei der Alkoholmessung sind verschiedene formale Voraussetzungen einzuhalten, andernfalls ist die Feststellung wertlos und kann nicht die Grundlage einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Verhängung eines Fahrverbotes sein. Auch ist die Frage von Nachtrunk zu klären, die ggf. zu komplett anderen Werten führen kann.

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Drogen am Steuer – mehr als nur ein Verkehrsdelikt

Die Auswirkungen „weicher“ Drogen, wie z.B. Cannabis, sind den alkoholtypischen Ausfallerscheinungen sehr ähnlich: Schlangenlinien, eingeschränkte Sicht, verlangsamte Reaktionen. Dennoch gilt bei Drogen nicht die 0,5‰ Klausel wie bei Alkohol: Wer mit Drogen am Steuer erwischt wird, begeht grundsätzlich nur eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr (neben einer Straftat nach dem BtMG wegen Drogenbesitzes). Im verkehrsrechtlichen Sinne wird der Einfluss von Drogen am Steuer bußgeldrechtlich sogar dann geahndet, wenn es zu keinem Unfall kommt (bei einer Ersttat drohen 500,00 € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg). Wird jedoch der Straßenverkehr gefährdet oder es kommt gar zu einem Unfall, dann stellt das ein Strafdelikt dar und es drohen Ihnen eine Geld oder Freiheitsstrafe, 3 Punkte in Flensburg sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate. Das gilt auch bei harten Drogen, wie z.B. Kokain, aber auch bei regelmäßigem Cannabiskonsum. Aber: Beim nachgewiesenen Konsum harter Drogen bzw. regelmäßigem Cannabiskonsum gilt der Betroffene fahrerlaubnisrechtlich ohne Wenn und Aber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm wird die Fahrerlaubnis sofort durch die Führerscheinstelle entzogen.

Expertentipp:

Der Besitz von Drogen ist in Deutschland grundsätzlich verboten und wird immer unter Strafe gestellt.

Fahrerlaubnisrechtlich ist das etwas anders: Wer nur gelegentlich Cannabis konsumiert, muss zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen können. In einem solchen Verfahren kann Ihnen Ihr Verkehrsanwalt wertvolle Zeit verschaffen, damit Sie nötigenfalls an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilnehmen und etwaige Abstinenznachweise beibringen können.