Sachverständige

Wer den Sachverständigen beauftragt.

Sie haben grundsätzlich das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen.

Expertentipp:

Sie müssen sich nicht auf Sachverständigen-Organisationen, die mit Versicherungen zusammenarbeiten, wie zum Beispiel DEKRA oder CARExpert, verweisen lassen. Bitte wenden Sie sich an Ihren örtlichen Verkehrsanwalt. Dieser kann Ihnen einen Sachverständigen benennen.

Erstattung der Kosten

Ob Sie eine Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen können, hängt davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Bei einem Haftpflichtschaden muss der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer für den Schaden des Geschädigten aufkommen, es sei denn, der Schaden ist sehr gering – dann werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

Bei einem Kaskoschaden erbringt der Versicherer des unfallversicherten Fahrzeugs gegenüber dem Versicherungsnehmer die bedingungsgemäß geschuldete Leistung. Der Versicherer hat dann allerdings (leider) auch das Recht, den Sachverständigen zur Schätzung des Schadens zu bestimmen, also meist einen Sachverständigen aus dem eigenen Hause.

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