- Start
- Verkehrsrecht
- Fahrerflucht
Fahrerflucht
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und seine Folgen
Auf dem Parkplatz nicht aufgepasst, und schon ist ein kleiner Kratzer im Lack oder eine Beule im Blech. Das ist Pech. Oft bemerkt man sein Missgeschick nicht einmal. Wer den Tatort verlässt, begeht Unfallflucht. Das ist eine Straftat – und keine Ordnungswidrigkeit. Und wird hart bestraft. Gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGb) drohen Geldstrafen, der Verlust der Fahrerlaubnis und sogar Freiheitsentzug.
Expertentipp:
Liegt der Vorwurf einer Fahrerflucht vor, wenden Sie sich sofort an Ihren Verkehrsanwalt! Und machen Sie auf jeden Fall Gebrauch von Ihrem Schweigerecht.
Obwohl es sich bei Fahrerflucht um eine Straftat handelt, die schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen kann, ist Fahrerflucht leider keine Seltenheit.
Aber wann genau handelt es sich um Fahrerflucht?
Fest steht: Nach einem Verkehrsunfall ist jeder Beteiligte verpflichtet, an der Unfallstelle zu bleiben. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar. Denn jeder Unfallbeteiligte muss feststellungsbereiten Personen die notwendigen Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung ermöglichen oder eine bestimmte Zeit auf diese warten.
Eine Fahrerflucht liegt also dann vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt,
- ohne dass eine Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zum Unfallhergang vorgenommen werden konnte.
- ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben, um eine Feststellung zu ermöglichen.
- ohne sich nach angemessener Wartezeit bei der Polizei zu melden, um nachträglich die Feststellung der Angaben zu ermöglichen.
Ein Verkehrsunfall ist bereits bei einem Fremdschaden im Bereich von 30 bis 50 EUR gegeben. Jeder Kleinstschaden zwingt also dazu, am Unfallort zu verbleiben. Beteiligter ist nicht nur der Unfallverursacher, sondern auch der völlig schuldlose Unfallbeteiligte. Er muss ebenfalls an der Unfallstelle bleiben und seine Personalien bekannt geben. Dies gilt sogar für den Halter eines Kraftfahrzeuges, der lediglich als Beifahrer in dem auf ihn gemeldeten Fahrzeug saß.
Wie lange Sie am Unfallort warten müssen
Sie sind verpflichtet, am Unfallort zu warten, um vor Ort alle erforderlichen Angaben zu Ihrer Person und zur aktiven Beteiligung am Unfall zu machen. Bildet sich z.B. eine Menschenmenge und versteckt sich der Beteiligte in dieser, verbleibt er zwar körperlich am Unfallort, ermöglicht jedoch keine Feststellungen zu seiner Person. Auch damit ist der Tatbestand erfüllt.
Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend, müssen Sie warten, bis solche Personen zur Unfallstelle hinzukommen. Wie lange Sie jedoch warten müssen, ist gesetzlich nicht genau festgeschrieben. Die Wartezeit ist abhängig von den Umständen, bis wann mit dem Eintreffen solcher Personen zu rechnen ist. So sollte man z.B. am Tage auf dem Supermarktparkplatz bis zu 1 Stunde warten. Auf nächtlichen Landstraßen beträgt die Wartezeit im Regelfall maximal 30 Minuten. In jedem Fall muss hiernach unverzüglich die Polizei benachrichtigt werden, wenn niemand zur Unfallstelle kam. Den Tatbestand erfüllt selbstverständlich nicht, wer nichts von einem Unfall bemerkt hat, weil es sich z. B. um eine nicht wahrnehmbare Kleinstkollision gehandelt hat.
Expertentipp:
Nachdem sie eine angemessene Zeit gewartet haben, dürfen Sie den Tatort verlassen. Jedoch müssen Sie sich danach unverzüglich bei den Behörden melden, um so den Verdacht der Fahrerflucht auszuschließen.
Wieso eine Visitenkarte an der Windschutzscheibe nicht hilft
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass Sie eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten müssen. Wer also nur einen Zettel hinterlässt, entfernt sich dennoch unerlaubt vom Tatort und macht sich so strafbar. Und noch schlimmer: Mit Ihren Daten, die Sie mit guten Vorsätzen hinterlassen haben, führen Sie die Polizei geradewegs auf Ihre Spur und überführen sich damit quasi selbst. So wird Ihre Ehrlichkeit am Ende sogar noch bestraft.
Wie Sie auch nachträglich den Tatbestand der Fahrerflucht vermeiden können
Sie haben umsonst am Tatort gewartet oder sind vor Schreck einfach davongefahren? Um den Vorwurf der Unfallflucht auch noch nachträglich abzuwenden oder zu mindern, müssen Sie die Feststellung unverzüglich bei der Polizei nachholen. Wie viel Zeit Sie tatsächlich dafür haben, hängt wie bei der Wartezeit auch hier von den Tatumständen, der Tatzeit sowie der Schwere des Schadens ab. Wenden Sie sich in jedem Fall an Ihren Verkehrsanwalt, um im vorher alle Schritte zu beraten.
Das gilt insbesondere dann, wenn Sie Ihre Unfallbeteiligung nicht unverzüglich gemeldet haben. Jetzt hilft nur noch die sogenannte 24-Stunden-Regel, die es dem Unfallflüchtigen ermöglicht, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall Angaben bei der Polizei zu machen („tätige Reue“). Leider ist das jedoch nur bei geringeren Schäden bis zu 1.300 Euro und auch nur bei Parkplatzunfällen, also außerhalb des fließenden Verkehrs, möglich. Aber selbst die tätige Reue bleibt nicht gänzlich unbestraft: Das Gericht kann die Strafe zwar mildern oder ganz von einer Strafe absehen. Das wird dann aber dennoch mit 3 Punkten im Flensburger Strafregister bestraft.
Zeigen Sie jedoch keine „tätige Reue“, müssen Sie sich auf ein Strafverfahren einstellen. Dann droht Ihnen neben den Punkten nach § 142 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
Was Sie tun sollten, wenn die Polizei gegen Sie ermittelt.
Wenn die Polizei bei Ihnen klingelt, ist es oft schon zu spät. Denn dann wurden Sie bereits als Halter ermittelt und werden von der Polizei als mutmaßlicher Beschuldigter betrachtet. Allerdings muss die Polizei Sie zunächst über Ihr Schweigerecht aufklären. Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und verweisen Sie stattdessen auf Ihren Verkehrsanwalt. Sollte die Polizei zuerst Fragen stellen, und Sie erst danach belehren, sind Ihre Aussagen nicht verwertbar!
Ihr Recht zu schweigen
Klingt kurios, aber niemand muss vor der Polizei aussagen oder deren Fragen beantworten. Wer darüberhinaus als Beschuldigter vernommen wird, darf alles abstreiten und sogar lügen. Am besten aber ist Schweigen – das ist sogar Ihr gutes Recht. Alles Weitere regelt dann Ihr Verkehrsanwalt für Sie. Dieses Vorgehen ist durchaus gebräuchlich. Die Polizei ist verpflichtet, Sie auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Tut sie dieses nicht, sind Ihre Aussagen nicht verwertbar.
Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, darf das noch lange nicht als Schuldgeständnis gewertet werden. Denn nur weil Ihnen das Fahrzeug gehört, müssen Sie nicht automatisch der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sein. Diese Fahrereigenschaft zur Tatzeit muss Ihnen mit zulässigen Beweismitteln erst einmal nachgewiesen werden. Fehlen am Ende die nötigen Beweise oder Zeugen, muss das Verfahren eingestellt werden.
Was Sie trotz Schweigerechts mitteilen müssen
Auch wenn Sie das Recht haben, zu schweigen, müssen Sie grundsätzlich die Feststellung zu Ihrer Person und Ihrem Fahrzeug ermöglichen. Zur Schuldfrage und zur Person des Fahrers müssen Sie sich dagegen nicht äußern.
Expertentipp:
Zögern Sie nicht: Suchen Sie sofort einen erfahrenen Verkehrsanwalt auf!
Welche Strafen Ihnen bei Fahrerflucht drohen
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat und wird drastisch bestraft: mit Geldstrafen, Punkten im Flensburger Zentralregister, Fahrverbot bis hin zu Freiheitsstrafen
- Der Verstoß gegen das sog. unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird regelmäßig bereits beim Ersttäter mit mindestens einer Geldstrafe im Bereich eines Monatsnettogehalts bestraft. Zudem werden im Verkehrszentralregister in Flensburg 2 Punkte eingetragen.
- Beträgt der Fremdschaden mehr als ca. 1.300 EUR wird im Regelfall der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten verhängt. Zudem werden im Fahreignungsregister 3 Punkte eingetragen.
- EinBußgeld ist bei Fahrerflucht nicht vorgesehen, da es sich dabei um eine Straftat handelt, die nach dem Strafgesetzbuch behandelt wird.
- Unfälle mit Personenschaden ziehen besonders schwerwiegende Konsequenzen nach sich: Fahrlässige Körperverletzung wird gemäß §229 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 geahndet. Im Falle einer fahrlässigen Tötung drohen sogar 5 Jahre Haft.
- Fahrerflucht in der Probezeit ist ein A-Verstoß. Dieser wird unabhängig der Schadenshöhe mit einer zweijährigen Verlängerung der Probezeit und dem Besuch eines Aufbauseminars bestraft.
Folgen auf den Versicherungsschutz
Wer Unfallflucht begeht, muss auch bei seiner Versicherung mit gravierenden Folgen rechnen: Denn Ihre Kaskoversicherung kann vollständig leistungsfrei werden, das heißt, sie ist nicht verpflichtet, Ihren entstandenen Schaden zu bezahlen. Sie hat zudem das Recht, dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu kündigen.
Zudem müssen Sie als Unfallflüchtiger auch für die Schäden aufkommen, die sie an dem anderen Fahrzeug verursacht haben. Zwar zahlt die Versicherung zunächst einmal im Voraus, sie wird sich die Summe aber mit bis zu 5.000 EUR von Ihnen zurückholen. Der Schadensfreiheitsrabatt bleibt dann trotz dieses Regresses belastet.
So können wir helfen.
Was Ihr Verkehrsanwalt bei Fahrerflucht für Sie regeln kann.
- Einsicht in die Strafakte
- Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht
- In Zusammenarbeit mit dem Mandanten Erstellung einer geeigneten Verteidigungsstrategie
- Feststellen von Verfahrensfehlern
Expertentipp:
Diese Erfolge können die Bemühungen des Verkehrsanwalts haben.
- Eine möglichst rasche Rückgabe des Führerscheins
- Vermeidung einer Höherstufung bei der Versicherung
- Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen – nämlich dann, wenn Ihnen die Führerschaft des Fahrzeugs nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.
- Einstellung des Verfahrens wegen zu geringer Schuld eingestellt und stattdessen mit einer Geldbuße oder milderen Bestrafung geahndet. Gegebenenfalls kann so einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis entgegengewirkt werden und Ansprüche der Versicherungen vermieden werden.