Probezeit Führerschein

Führerschein auf Probe.

Die Autofahrer-Karriere beginnt für einige schon mit 17 Jahren und begleitetem Fahren, für die meisten Menschen jedoch mit dem 18. Lebensjahr. Dann erhalten sie die Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisinhaber den Führerschein. Jedoch zunächst erst mal nur auf Probe.

Die Probezeit-Dauer ist laut § 2a StVG auf zwei Jahre begrenzt. Die Probezeit ist auf dem Führerschein vermerkt und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Führerschein ausgehändigt wurde.

Verstöße während der Probezeit

Wenn der Fahranfänger während der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit begeht, wird anwaltliche Hilfe notwendig – denn dann geht es darum, ob ein Nachschulungskurs  (Aufbauseminar) absolviert werden muss oder sich die Probezeit verlängert. Dabei wird zwischen Delikten der Kategorie A und B unterschieden.

Delikte nach der Kategorie A umfassen alle schwerwiegenden Straßenverkehrsstrafsachen und die meisten Ordnungswidrigkeiten, die mit härteren Strafen geahndet werden: Hier geht es um Bußgelder von mehr als 60 Euro, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen und Fehler beim Überholen. Selbstverständlich gehören hierzu auch Trunkenheitsdelikte mit mehr als 0,5 Promille. Dann verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre.

Delikte nach der Kategorie B sind demzufolge geringere Verstöße wie Falschparken oder Handy am Steuer. Hier gilt: 2 B-Verstöße werden wie ein A-Verstoß behandelt und die Probezeit verlängert sich auf 4 Jahre. 

Expertentipp:

Für Fahranfänger in der Probezeit gilt ein striktes Alkohol- und Drogenverbot von 0,0 Promille anstelle der üblichen Promillegrenze von 0,5 Promille.