Kein Fehler der Werkstatt – keine Haftung wegen mangelhafter Pkw-Reparatur
Coburg/Berlin (DAV). Kommt es zu einem Schaden nach der Reparatur in einer Werkstatt, kann ein Reparaturfehler vorliegen. Allerdings muss der Autobesitzer dies nachweisen. Kann der Autobesitzer dies nicht, hat er auch keinen Anspruch. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 26. Juli 2017 (AZ: 12 O 389/16).
Der Mann ließ sein Fahrzeug wegen eines Marderschadens am Kühlsystem bei einer Kfz-Werkstatt reparieren. Nach der Reparatur führte sie noch eine Probefahrt über 15 Kilometer und eine anschließende Sichtkontrolle durch. Erst danach nahm der Mann sein Fahrzeug wieder in Empfang. Nach einer Woche, in der das Auto mindestens 1.000 Kilometer gefahren war, blieb es mit einem kapitalen Motorschaden auf der Autobahn liegen. Der Mann verlangte von der Werkstatt Schadensersatz. Er meinte, bei der Reparatur in der Werkstatt sei der Kühlwasserschlauch nicht ordnungsgemäß befestigt worden. Dies habe später zum Motorschaden geführt. Die Werkstatt hielt dem entgegen, dass sich eine fehlerhaft montierte Federschelle am Kühlerschlauch – wie sie der Kläger behauptet hatte – spätestens bei der Probefahrt hätte lösen müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen.
Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung. Auf Basis der Prüfungsergebnisse wurde die Klage abgewiesen. Der Sachverständige stellte den Vorfall an einem vergleichbaren Fahrzeug nach. Dabei zeigte sich überraschend, dass schon nach sehr kurzer Zeit bzw. Fahrstrecke der Druck im Kühlwassersystem wegen dessen Erwärmung so groß war, dass der Schlauch abgedrückt wurde und das Kühlwasser sofort austrat. Der Sachverständige konnte deshalb sicher davon ausgehen, dass sich spätestens nach zehn Kilometer Fahrstrecke ein fehlerhaft montierter Kühlwasserschlauch gelöst und zum Kühlwasseraustritt geführt hätte. Das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 1.000 Kilometer mit einem solch fehlerhaft montierten Schlauch konnte der Gutachter hingegen völlig ausschließen.
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei die Klage abzuweisen. Der Kläger habe den behaupteten Fehler bei der Reparatur seines Fahrzeugs nicht nachweisen können.
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